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Für Veranstaltungen und Feste von politischen Parteien gelten seit dem Jahr 2016 Begünstigungen im Gewerberecht, wie sie zuvor vor allem von gemeinnützigen Vereinen beansprucht werden konnten. Der VfGH erkennt in dieser Privilegierung von Parteien keine Verfassungswidrigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös nicht gemeinnützigen Zwecken, sondern der politischen Tätigkeit zugutekommt.
Der Gesetzgeber verfolgt damit „ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, nämlich politische Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung zu fördern“. Für begünstigte Veranstaltungen politischer Parteien gelten Voraussetzungen wie für das sogenannte kleine Vereinsfest. Dazu zählen die Organisation und Durchführung durch Mitglieder sowie Obergrenzen für Künstlerhonorare (1.000 Euro pro Stunde), Dauer (72 Stunden im Kalenderjahr) und Umsatz (15.000 Euro im Kalenderjahr).
Dazu heißt es im Erkenntnis: „Diese zeitlich begrenzte Konkurrenz ermöglicht es politischen Parteien, gleich gemeinnützigen Vereinen Einnahmen zu erzielen, die ihrerseits zur Erreichung des verfassungsrechtlich in § 1 PartG festgelegten Zwecks politischer Parteien herangezogen werden können. Angesichts dessen wirken allfällige temporäre wirtschaftliche, nicht in die Rechtssphäre reichende Nachteile von Gewerbebetrieben nicht so schwer, dass sich die Ausnahmeregelung auch in der nunmehr mit einer Stundenanzahl begrenzten Form als verfassungswidrig erwiese“.