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Art 12 Abs 1 lit a und b, Art 12 Abs 2 und 3 sowie Art 135 Abs 1 lit j und k RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, das zum Zeitpunkt dieser Lieferung mit einem Gebäude bebaut ist, nicht als Lieferung eines „Baugrundstücks“ eingestuft werden kann, wenn dieser Umsatz wirtschaftlich unabhängig von anderen Leistungen ist und mit diesen keinen einheitlichen Umsatz bildet, selbst wenn die Parteien beabsichtigten, das Gebäude vollständig oder teilweise abzureißen, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.