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Gemäß § 4 Abs 2 Satz 3 ASVG gilt als Dienstnehmer – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG in § 4 Abs 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht.
Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung schon klargestellt, dass aus § 4 Abs 2 Satz 3 ASVG kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden kann, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 Satz 1 ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist.
Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG ist somit bei Fehlen eines bindenden Bescheides, mit dem durch die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG bejaht wurde, eigenständig zu beurteilen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.