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Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende (berufsmäßige) Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde (das BFG) von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ein zielführender Erhebungsschritt sein.
Entscheidung: BFG 18. 1. 2019, RV/2101121/2016 (Revision nicht zugelassen).
Zum vollständigen Entscheidungstext.