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Lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Vater ihrer Kinder, den sie ehestmöglich zu heiraten beabsichtigt, und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in einem Drittland, liegen die engeren persönlichen Beziehungen jedenfalls in diesem Drittland.
Dies umso mehr, wenn Reisen der Beschwerdeführerin nach Österreich nur unter dem „Versprechen“ erfolgten, umgehend nach Erledigung diverser Formalitäten wieder zurückzukehren und teilweise sogar ein Kind im Drittland zurückgeblieben ist.
Nach der Rechtsprechung zum „gewöhnlichen Aufenthalt“ kann ein solcher auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als sechs Monaten vorliegen, sofern der Aufenthalt unter Umständen genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.