BFG: Mittelpunkt der Lebensinteressen und ständiger Aufenthalt in einem Drittland
Lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Vater ihrer Kinder, den sie ehestmöglich zu heiraten beabsichtigt, und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in einem Drittland, liegen die engeren persönlichen Beziehungen jedenfalls in diesem Drittland.