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Insoweit die Zahlungen des gerichtlich festgesetzten Unterhalts der Bestreitung der aus der Behinderung der Tochter erwachsenden Mehraufwendungen dienen, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (VwGH 31. 3. 2017, Ra 2016/13/0053).
Dies trifft auf Kostenbeiträge gemäß § 20 Tiroler Rehabilitationsgesetz zu, die gemäß § 7 lit B der Richtlinie des Landes Tirol für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe mit 30 % der Unterhaltsleistungen als Beitrag zur Betreuung des behinderten Kindes in einer Behindertenwerkstätte vom Land Tirol eingehoben werden.
Gemäß § 5 Abs 3 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, können diese Aufwendungen ohne Anrechnung von pflegebedingten Geldleistungen und ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.