BFG: Gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Insoweit die Zahlungen des gerichtlich festgesetzten Unterhalts der Bestreitung der aus der Behinderung der Tochter erwachsenden Mehraufwendungen dienen, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (VwGH 31. 3. 2017, Ra 2016/13/0053).