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BFG: Bemessungsgrundlage und Entstehen der Steuerschuld

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Bei Rechtsverkehrsteuern bedingen Bemessungsgrundlage und Entstehen der Steuerschuld einander nicht:

  • Die Grunderwerbsteuer sieht bei unentgeltlichen Grundstückserwerben als Bemessungsgrundlage „fixe Größen“ wie Grundstückswert oder Einheitswert vor, die Steuerschuld entsteht idR mit dem Verpflichtungsgeschäft.
  • Die Versicherungssteuer sieht bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden als Bemessungsgrundlage die Versicherungssumme vor, die Steuerschuld entsteht mit der Zahlung des Versicherungsentgeltes.
  • Die Glücksspielabgaben/Konzessionsabgaben sehen zB bei Nummernlotterien als Bemessungsgrundlage die Summe der Einsätze während eines Kalenderjahres, bzw bei Ausspielungen über elektronische Lotterien oder Glücksspielautomaten die Jahresbruttospieleinnahmen vor. Die Steuerschuld entsteht im Zusammenhang mit dem Abschluss des einzelnen Rechtsgeschäftes, mit Erhalt der Einsätze, bzw mit Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht.

Entscheidung: BFG 18. 2. 2019, RV/7106017/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 201 Abs 2 Z 3 BAO; § 239 BAO; § 58 Abs 1 GSpG.


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