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Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (UFS 24. 7. 2008, RV/2087-W/04, unter Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 1561; BFG 29. 5. 2015, RV/7101625/2015).
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (vgl UFS 11. 12. 2006, RV/0317-G/06, zur Begünstigungsbestimmung des § 34 EStG; BFG 29. 5. 2015, RV/7101625/2015).
Entscheidung: BFG 29. 10. 2018, RV/7104363/2018 (Revision nicht zulässig).
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