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Geldbußen gemäß §§ 198, 200 StPO aufgrund einer Diversion (hier jedoch gemäß § 153a dt StPO) sind strafrechtliche Sanktionen und damit aus der Sicht der §§ 4 Abs 4, 16 Abs 1 EStG analog zu den vom VwGH zu Geldstrafen aufgrund einer Verurteilung entwickelten Grundsätze zu prüfen.
Eine diversionelle Geldbuße gemäß §§ 198, 200 StPO wegen Untreue (§ 153 StGB) durch einen Arbeitnehmer steht mit der Dienstausübung in keinerlei Zusammenhang, sondern wird allein durch das strafrechtlich relevante – und auch schuldhafte – Verhalten des Abgabepflichtigen ausgelöst, sodass die Geldbuße vor Inkrafttreten des AbgÄG 2011 den Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG unterfällt und eine steuerliche Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht in Betracht kommt.
Da eine diversionelle Vorgangsweise die Zustimmung des Beschuldigten gemäß § 207 StPO voraussetzt, erwächst die Geldbuße nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs 1 Z 3 iVm § 34 Abs 3 EStG und ist bereits aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (vgl Beschluss des BFH vom 21. 9. 2016, VI B 34/16).
Entscheidung: BFG 21. 11. 2018, RV/7101969/2011 (Revision nicht zulässig).
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