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Mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission ist gemäß § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 die Gesetzesänderung nicht in Kraft getreten. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage explizit zu entnehmen ist, bleibt daher „die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung“.
Entscheidung: BFG 30. 1. 2019, RV/6100612/2017 (Revision zulässig).
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