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Bestandverträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Letzteres ist schon dann nicht der Fall, wenn im mündlich geschlossenen Vertrag keine Vereinbarung über eine Indexanpassung des Mietentgeltes getroffen wurde.
Nach Ansicht des BFG ist es für das Vorliegen der erforderlichen Publizität im Sinne der Angehörigenjudikatur ausreichend, wenn die zwischen den Angehörigen abgeschlossene Vereinbarung vollständig mit ihrem gesamten Inhalt gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt wird, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Offenlegung.
Wenn die Vertragsparteien über den nach § 1090 ABGB notwendigen Vertragsinhalt hinaus keine weiteren Vereinbarungen treffen, heißt dies lediglich, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Tragen kommen und von der Möglichkeit, abweichend zu disponieren, kein Gebrauch gemacht wurde. Der Vereinbarung fehlt es möglicherweise an der Fremdüblichkeit, nicht aber an hinreichender inhaltlicher Klarheit im Sinne der Angehörigenjudikatur.
Fehlende Fremdüblichkeit, wenn der jährlich zu zahlende Mietzins für die Jahre 2006 bis 2008 48.000 Euro (für zwei Hallen) und für Zeiträume ab 2009 24.000 Euro (für eine Halle) beträgt und die Jahresmiete jeweils „in der ersten Oktoberhälfte eines Jahres fällig“ sein soll, tatsächlich aber erstmals im Oktober 2010 36.000 Euro und im Oktober 2011 weitere 36.000 Euro gezahlt worden sein sollen.
Entscheidung: BFG 7. 1. 2019, RV/7101753/2013, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 278 f, 303 BAO.