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EU: Neue Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr – neue Rolle für Online-Marktplätze bei der Betrugsbekämpfung

Europäische Kommission (Bild: © iStock)

Die Kommission hat gestern (11. 12. 2018) neue detaillierte Maßnahmen vorgestellt, die den Weg für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr ebnen sollen, die ab Januar 2021 gelten.

Die vorgestellten Maßnahmen sollen den Mitgliedstaaten helfen, die 5 Mrd Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr im elektronischen Geschäftsverkehr entgehen (und die bis 2020 auf 7 Mrd Euro ansteigen dürften).

Die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen werden nun den Mitgliedstaaten im Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt. Die Kommission fordert eine rasche Einigung noch im Jahr 2019, um für die Unternehmen einen reibungslosen Übergang zum erweiterten MwSt-System für den elektronischen Geschäftsverkehr im Jahr 2021 zu gewährleisten.

Mit den neuen Vorschriften wird das System um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Über das elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“, das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren Mehrwertsteuerpflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte.

Ab 2021 werden Betreiber großer Online-Marktplätze dafür sorgen müssen, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Unternehmen aus Drittländern an Verbraucher in der EU über diese Plattformen verkauft werden, abgeführt wird. Mit den vorgelegten Vorschlägen wird definiert, bei welchen Sachverhalten davon ausgegangen wird, dass eine Plattform einen Verkauf zwischen ihren Nutzern unterstützt hat, und welche Aufzeichnungen die Betreiber im Einzelnen zu den über ihre Schnittstelle abgewickelten Verkäufe führen müssen. Da die Online-Marktplätze für die entgangene Mehrwertsteuer haftbar sein werden, können die Steuerbehörden die geschuldete Mehrwertsteuer einfordern, wenn Verkäufer aus einem Drittland sich nicht an die Vorschriften halten.

So wird beispielsweise dafür gesorgt, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Logistikzentren in der EU aus verkauft werden, korrekt abgeführt wird, auch wenn die Waren technisch gesehen von Nicht-EU-Unternehmen verkauft werden. Derzeit kann es für die Mitgliedstaaten schwierig sein, die Mehrwertsteuer für solche Gegenstände einzuziehen, die von diesen sogenannten Fulfilment Centres aus verkauft werden.

Die neuen technischen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit den Online-Plattformen selbst und den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeitet. Sie werden durch die Vereinfachung von Mehrwertsteuervorschriften ergänzt, damit Marktplätze nicht über Gebühr belastet werden und sich weiter auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission

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