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Brexit: Europäische Kommission setzt in bestimmten Bereichen einen „No-deal“-Aktionsplan um

Brexit (Bild: © iStock)

Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union in 100 Tagen verlassen.

Angesichts der anhaltenden Unsicherheit in Bezug auf die Ratifizierung des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 25. 11. 2018 vereinbarten Austrittsabkommens im Vereinigten Königreich und in Anbetracht des Aufrufs des Europäischen Rates in der vergangenen Woche, die Vorsorge im Hinblick auf die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf allen Ebenen zu intensivieren und dabei alle möglichen Ergebnisse in Betracht zu ziehen, hat die Europäische Kommission gestern (19. 12. 2018) mit der Umsetzung ihres Aktionsplans für den Notfall begonnen.

Das vorgelegte Paket umfasst 14 Maßnahmen für eine begrenzte Anzahl von Bereichen, in denen ein „No-deal“-Szenario größere Störungen für Bürger und Unternehmen in der EU27 nach sich ziehen würde. Zu diesen Bereichen gehören unter anderem Finanzdienstleistungen, Luftverkehr, Zoll und Klimapolitik.

Finanzdienstleistungen

Nach eingehender Prüfung der Risiken im Zusammenhang mit einem „No-deal“-Szenario im Finanzsektor hat die Kommission festgestellt, dass nur eine begrenzte Zahl von Notfallmaßnahmen erforderlich ist, um die Finanzstabilität in der EU27 zu gewährleisten. Die Kommission hat daher folgende Rechtsakte angenommen:

  • Einen auf zwölf Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss, um sicherzustellen, dass es beim zentralen Clearing von Derivaten nicht unmittelbar zu Störungen kommt.
  • Einen auf 24 Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss, um sicherzustellen, dass es bei den von Zentralverwahrern im Vereinigten Königreich für Wirtschaftsbeteiligte in der EU erbrachten Diensten nicht zu Störungen kommt.
  • Zwei auf zwölf Monate befristete delegierte Verordnungen‚ mit denen die Umwandlung bestimmter OTC-Derivatekontrakte durch Übertragung von einer Gegenpartei im Vereinigten Königreich auf eine Gegenpartei in der EU27 erleichtert wird.

Zölle und Warenausfuhr

In einem „No-deal“-Szenario werden für Waren, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befördert werden, alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Warenein- und -ausfuhr gelten. Die Kommission hat folgende technischen Maßnahmen angenommen:

  • Eine delegierte Verordnung zur Einbeziehung der Gewässer um das Vereinigte Königreich in die Bestimmungen über Fristen, innerhalb deren summarische Eingangsanmeldungen und Vorabanmeldungen vor Verlassen des bzw Einreise in das Zollgebiet der Union abzugeben sind.
  • Einen Vorschlag für eine Verordnung zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der Staaten, für die EU-weit eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt.

Es ist jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte unternehmen, um den Zollkodex der Union und die einschlägigen Vorschriften über indirekte Steuern in Bezug auf das Vereinigte Königreich anwenden zu können.

Nächste Schritte

Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, die vorgeschlagenen Rechtsakte anzunehmen, damit sie bis zum 29. 3. 2019 in Kraft treten können.

Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission.

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