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In der Einberufung zur Generalversammlung ist der wesentliche Inhalt anzugeben.
Beschluss der Gesellschafter, der notariell beurkundet sein muss.
Vor Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch kann der Gesellschaftsvertrag nur einstimmig geändert werden.
Nach Eintragung: grds ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzung kann diese Mehrheit erhöhen aber nicht verringern.
Ausnahmsweise sind andere Mehrheiten als die ¾ Mehrheit vorgesehen (siehe § 50 Abs 2 GmbHG).
Die Änderung des Unternehmensgegenstands bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Satzung kann dies bis zur ¾ Mehrheit herabsetzen.
Die in § 50 Abs 4 GmbHG genannten Beschlussgegenstände bedürfen der Zustimmung der davon betroffenen Gesellschafter.
Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Satzungsdurchbrechung:
(i) ein von der Satzung abweichender Zustand;
(ii) punktuelle Durchbrechung der Satzung.
Autor: Dr. Zurab Simonishvili