Hammel Jessica | Winkler Harald
Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz fortgesetzt. Erfahren Sie daher anschließend, mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten, unterlassenen oder unrichtigen Meldung zu rechnen sind und ob eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung mithilfe einer Selbstanzeige saniert werden kann.
Dokumentationspflicht
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) legt fest, dass Verrechnungspreise dokumentiert und an die Finanzverwaltung gemeldet werden müssen. § 3 VPDG definiert, wer von der Dokumentationspflicht betroffen ist, somit wer verpflichtet ist, ein CbCR, ein Master File und Local Files zu erstellen. Im Wesentlichen verweisen wir auf den NL-Beitrag- „TRANSFER PRICING I Dokumentations-Check zum Jahreswechsel“.
Multinationale Unternehmensgruppen, die im vorangegangen Wirtschaftsjahr einen Gruppenumsatz von mindestens EUR 750 Mio erzielt haben, sind dazu verpflichtet, jährlich einen länderbezogenen Bericht (Country-by Country Report (CbCR)) an die Finanzverwaltung zu übermitteln. § 3 Abs 2 VPDG sieht vor, dass von einer österreichischen ansässigen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe ein Master File und Local Files zu erstellen sind, sofern die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von EUR 50 Mio überschritten haben.
Der Master File enthält umfassende Informationen über die globale Geschäftsstruktur eines multinationalen Unternehmens. Er dient dazu, den Steuerbehörden einen Überblick über das gesamte Geschäft eines Unternehmens zu geben und seine Verrechnungspreisstrategie zu erklären.
Das Local File enthält detaillierte Informationen über die Geschäftstätigkeiten einer spezifischen Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte eines multinationalen Unternehmens in einem bestimmten Land.
Neben dem VPDG bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt (§ 3 Abs. 4 VPDG).
Übermittlungspflicht des Master File und Local Files
Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.
Das VPDG selbst enthält keine Strafbestimmungen hinsichtlich der Nichtabgabe oder unzureichenden Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Jedoch bleiben gem. § 3 Abs 4 VPDG die Dokumentationspflichten außerhalb des VPDG dadurch unberührt, wodurch die Aufzeichnungspflichten iSd BAO weiterhin anzuwenden sind.
Die Verrechnungspreisdokumentation im Sinne des Master File und Local Files sind als sonstige Aufzeichnungen iSd BAO anzusehen, wodurch eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu einer Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs 1 lit. c FinStrG führen kann, welche mir einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 geahndet wird.
Übermittlungspflicht des CbCR
Konkrete Strafbestimmungen wurden in das FinStrG nur hinsichtlich des CbCR aufgenommen. Gem. § 49b Abs 1 FinStrG macht sich somit einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich die Verletzung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gem. § 8 Abs 1 VPDG verletzt. Eine solche Verletzung kann durch eine
- nicht fristgerechte Übermittlung oder
- durch eine unterlassene oder
- durch unrichtige Übermittlung meldepflichtiger Punkte der Anlagen 1-3 VPDG erfolgen.
In diesen Fällen sieht das FinStrG eine Geldstrafe bis zu EUR 50.000 vor. Wer eine solche Finanzordnungswidrigkeit grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000 bedroht. Die (leicht) fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist gem. § 49b Abs 2 FinStrg nicht strafbar. Eine Selbstanzeige bei Übermittlungspflichtverletzungen ist gem. § 49b Abs 3 FinStrG nicht möglich.
FAZIT
Bei der Verletzung der Übermittlungspflicht ist es wichtig zu bedenken, dass diese mit hohen Geldstrafen geahndet wird. Wir empfehlen daher, sicherzustellen, dass Sie die erforderlichen Informationen bereithalten, um auf Anforderung des Finanzamts unverzüglich reagieren zu können. Eine nachträgliche Sanierung mittels einer Selbstanzeige ist im VPDG ausgeschlossen.
Bei Fragen zum Thema der Selbstanzeige und über Pflichtverletzungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!
1Haselsteiner/Wolff-Seeger/Spensberger in Macho/Steiner/Sprensberger (Hrsg), Verrechnungspreise kompakt, 4. Aufl. (2023), 5.4.1. Dokumentationspflicht.
Zum Originalartikel
Hammel Jessica | Winkler Harald
Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz fortgesetzt. Erfahren Sie daher anschließend, mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten, unterlassenen oder unrichtigen Meldung zu rechnen sind und ob eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung mithilfe einer Selbstanzeige saniert werden kann.
Dokumentationspflicht
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) legt fest, dass Verrechnungspreise dokumentiert und an die Finanzverwaltung gemeldet werden müssen. § 3 VPDG definiert, wer von der Dokumentationspflicht betroffen ist, somit wer verpflichtet ist, ein CbCR, ein Master File und Local Files zu erstellen. Im Wesentlichen verweisen wir auf den NL-Beitrag- „TRANSFER PRICING I Dokumentations-Check zum Jahreswechsel“.
Multinationale Unternehmensgruppen, die im vorangegangen Wirtschaftsjahr einen Gruppenumsatz von mindestens EUR 750 Mio erzielt haben, sind dazu verpflichtet, jährlich einen länderbezogenen Bericht (Country-by Country Report (CbCR)) an die Finanzverwaltung zu übermitteln. § 3 Abs 2 VPDG sieht vor, dass von einer österreichischen ansässigen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe ein Master File und Local Files zu erstellen sind, sofern die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von EUR 50 Mio überschritten haben.
Der Master File enthält umfassende Informationen über die globale Geschäftsstruktur eines multinationalen Unternehmens. Er dient dazu, den Steuerbehörden einen Überblick über das gesamte Geschäft eines Unternehmens zu geben und seine Verrechnungspreisstrategie zu erklären.
Das Local File enthält detaillierte Informationen über die Geschäftstätigkeiten einer spezifischen Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte eines multinationalen Unternehmens in einem bestimmten Land.
Neben dem VPDG bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt (§ 3 Abs. 4 VPDG).
Übermittlungspflicht des Master File und Local Files
Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.
Das VPDG selbst enthält keine Strafbestimmungen hinsichtlich der Nichtabgabe oder unzureichenden Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Jedoch bleiben gem. § 3 Abs 4 VPDG die Dokumentationspflichten außerhalb des VPDG dadurch unberührt, wodurch die Aufzeichnungspflichten iSd BAO weiterhin anzuwenden sind.
Die Verrechnungspreisdokumentation im Sinne des Master File und Local Files sind als sonstige Aufzeichnungen iSd BAO anzusehen, wodurch eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu einer Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs 1 lit. c FinStrG führen kann, welche mir einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 geahndet wird.
Übermittlungspflicht des CbCR
Konkrete Strafbestimmungen wurden in das FinStrG nur hinsichtlich des CbCR aufgenommen. Gem. § 49b Abs 1 FinStrG macht sich somit einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich die Verletzung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gem. § 8 Abs 1 VPDG verletzt. Eine solche Verletzung kann durch eine
In diesen Fällen sieht das FinStrG eine Geldstrafe bis zu EUR 50.000 vor. Wer eine solche Finanzordnungswidrigkeit grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000 bedroht. Die (leicht) fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist gem. § 49b Abs 2 FinStrg nicht strafbar. Eine Selbstanzeige bei Übermittlungspflichtverletzungen ist gem. § 49b Abs 3 FinStrG nicht möglich.
FAZIT
Bei der Verletzung der Übermittlungspflicht ist es wichtig zu bedenken, dass diese mit hohen Geldstrafen geahndet wird. Wir empfehlen daher, sicherzustellen, dass Sie die erforderlichen Informationen bereithalten, um auf Anforderung des Finanzamts unverzüglich reagieren zu können. Eine nachträgliche Sanierung mittels einer Selbstanzeige ist im VPDG ausgeschlossen.
Bei Fragen zum Thema der Selbstanzeige und über Pflichtverletzungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!
1Haselsteiner/Wolff-Seeger/Spensberger in Macho/Steiner/Sprensberger (Hrsg), Verrechnungspreise kompakt, 4. Aufl. (2023), 5.4.1. Dokumentationspflicht.
Zum Originalartikel