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(Bild: © VwGH)

Strittig war die Auslegung der Inkrafttretensbestimmung des § 4 Abs 7 EAVG; gemäß dieser Norm soll die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neuregelung (Einschränkung) vorbehaltlich einer „Genehmigung“ der Europäischen Kommission gelten.

Entscheidung: VwGH 18. 12. 2019, Ro 2016/15/0041.
Norm: § 4 Abs 7 EAVG.

Wenn die Kommission diese Gesetzesänderung nicht „genehmigt“, sollte die bisherige Regelung, wonach auch Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung zusteht, fortbestehen.

Wie der EuGH entschieden hat, steht nunmehr fest, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Dem Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung neu einführt oder abändert, standen aber unterschiedliche Verfahrenswege zur Verfügung. Er konnte sich entweder auf die Gruppenfreistellungsverordnung stützen und dazu der Kommission eine Kurzbeschreibung übermitteln, die sodann von der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder er konnte die Beihilfe ausdrücklich bei der Kommission anmelden.

Wenn in § 4 Abs 7 EAVG nur eine „Genehmigung“ angeführt ist, so wird damit nur eine typische beihilfenrechtliche Erledigungsart angesprochen, ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Nach § 4 Abs 7 EAVG reicht daher – aus der Sicht des nationalen Rechts – die Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission.

Der VwGH sieht sich somit nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung, die „Genehmigung durch die Europäische Kommission“ im Sinne des § 4 Abs 7 EAVG sei durch Veröffentlichung der Beihilferegelung im Amtsblatt durch die Kommission erfolgt, abzugehen.

Damit ist die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten. Die vom BFG vorgenommene antragsgemäße Gewährung der Energieabgabenvergütung für das gesamte Jahr 2011 erweist sich somit als rechtswidrig.

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