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Rasche Abschlagszahlung an das Finanzamt vermeidet hohe Zinsen: BMF – Weitere Erhöhung der Zinsen mit Wirksamkeit ab 20. September 2023

(Bild: © BMFcitronenrot) (Bild: © BMFcitronenrot)

Im September 2023 hebt die Europäische Zentralbank zum vierten Mal in diesem Jahr den Leitzins an. Entsprechend der Gesetzeslage hebt das BMF die Zinsen ab 20. September 2023 auf 5,88 % an.

Mit Erlass vom 14. September hat das Bundesministerium für Finanzen – BMF die vierte Zinsanpassung im Jahr 2023 bei Stundungs- Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen verlautbart. Die Höhe der Zinsen ist vom geltenden Basiszinssatz abhängig. Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung idF BGBl. II Nr. 309/2002, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten bleiben außer Ansatz.

Mit Wirksamkeit ab 20. September 2023 gilt ein Basiszinssatz in Höhe von 3,88 %. Stundungs- Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen liegen gemäß aktueller Rechtslage 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Daraus können folgende Zinssätze abgeleitet werden:

Stundungs-zinsenAussetzungs-zinsenAnspruchs-zinsenBeschwerde-zinsenUmsatzsteuer-zinsen
5,88 %5,88 %5,88 %5,88 %5,88 %

Was sind Anspruchszinsen?

Beginnend mit 1. Oktober 2023 bis zum Datum des Steuerbescheides 2022, maximal jedoch für 48 Monate werden „Anspruchszinsen“ für den offenen Betrag an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer verrechnet. Ab 20. September 2023 wird sowohl für Nachzahlungen als auch für Gutschriften ein Zinssatz von 5,88 % angewendet. Künftige Erhöhungen der Zinsen sind nicht ausgeschlossen. Auch bei Umsatzsteuernachzahlungen ist eine Zinsenbelastung von 5,88 % zu berücksichtigen.

Vermeidung der Festsetzung von Anspruchszinsen

Um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 29. September 2023 (einlangend beim Finanzamt) freiwillig eine Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2022 entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung ist ein entsprechender Verwendungszweck anzuführen.

Für voraussichtliche Nachzahlungen an Einkommensteuer führen Sie bitte E 1‑12/2022 als Verwendungszweck an, für voraussichtlichen Nachzahlungen an Körperschaftsteuer K 1-12/2022. Auch eine Teilzahlung und/oder spätere Zahlung reduziert die Anspruchszinsen. Überhöhte Abschlagszahlungen führen zu keinen positiven Anspruchszinsen.

TPA Tipp: Bei einem Guthaben auf dem Finanzamtskonto ist explizit eine entsprechende Widmung vorzunehmen. Denn ein bestehendes Guthaben auf dem Finanzamtskonto reduziert bzw. vermeidet die Anspruchszinsen NICHT (automatisch).

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Christian Oberkleiner

Christian Oberkleiner

Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Der Steuerberater verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Konzernsteuerrecht, M&A und Due Diligence.

Gottfried Sulz

Gottfried Sulz

Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Gottfried Sulz hat sich auf die Rechtsformgestaltung für KMU, Konzerne und freie Berufe sowie Privatstiftungen spezialisiert.

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