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Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht.
Umstände, die den sofortigen Bezug des Familienbonus Plus aus bestimmten rücksichtswürdigen Gründen unmöglich oder unzumutbar machen könnten, hat der Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen.
Ist der Familienbonus Plus im konkreten Einzelfall in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, so ist bei mehreren Kindern der gesamte vom Unterhaltsschuldner ausschöpfbare Familienbonus Plus zu berücksichtigen, ohne dass eine Zuordnung zu den einzelnen unterhaltsberechtigten Kindern stattzufinden hat.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.