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Maßnahmen zur Unterstützung von durch COVID-19 betroffenen KMUs und Start-Ups

(Bild: © Jesussanz) (Bild: © Jesussanz)

Die Bekämpfung der Verbreitung des Sars-CoV-2 Virus (CO-VID-19) hat dazu geführt, dass nicht nur in Österreich, sondern in einer Vielzahl von anderen Staaten das öffentliche und wirtschaft-liche Leben auf ein Minimum reduziert wurde.

Aufgrund des staatlich angeordneten „Lockdowns“ haben nicht nur Kindergärten, Schulen und Museen sowie viele andere öf-fentliche Einrichtungen, sondern auch eine Vielzahl an privaten Geschäften und Betrieben vorübergehend geschlossen. Der wirt-schaftliche Stillstand mag zwar die Ausbreitung von COVID-19 ver-hindern, führt allerdings bei einer breiten Masse an Einzel-, Klein- und Start-Up-Unternehmen zu finanziellen Schwierigkeiten.

In den letzten Tagen sind umfangreiche Maßnahmen in Kraft getreten, die finanziell betroffene Unternehmen unterstützen sol-len, die COVID-19 Krise zu durchstehen. So wurden insbesondere durch das am 16.03.2020 in Kraft getretene erste Maßnahmen-paket ein gesetzlicher Rahmen für ein neues Kurzarbeitsmodell geschaffen (siehe dazu den gesonderten Beitrag auf report.at von unserem Arbeitsrechtsexperten, Nicolaus Mels- Colloredo) und durch das am 22.03.2020 in Kraft getretene 2. COVID-19-Gesetz ein Härtefallfonds eingerichtet, durch welchen finanzielle Mittel an besonders stark betroffene Unternehmen zur Verfügung gestellt werden soll.

Im Folgenden haben wir Maßnahmen aus einigen Bereichen zu-sammengefasst, die zum 26.03.2020 bereits in Kraft getreten sind und für Einzel, Klein- und Start Up-Unternehmen von besonderer Bedeutung sind:

1 SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Durch das 2. COVID-19-Gesetz wurden mehrere Maßnah-men im Sozialversicherungsrecht umgesetzt, die zur un-mittelbaren Stärkung der Liquidität von betroffenen Unter-nehmen beitragen sollen. Seit dem Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetz sind für Unternehmen, die durch das seitens der Bundes-regierung angeordnete Betretungsverbot oder die ebenfalls ange-ordnete Betriebsbeschränkung betroffen sind, die ASVG-Beiträge und die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse für die Monate Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.

Unternehmen, die nicht durch das Betretungsverbot oder die Be-triebsbeschränkung betroffen sind, aber aufgrund der COVID-19 Pandemie Liquiditätsschwierigkeiten haben, können ebenfalls einen Antrag auf Stundung der ASVG-Beiträge und der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse einbringen, in welchem sie dar-zulegen haben, dass ihre finanzielle Lage auf COVID-19 zurückzuführen ist.

Weiters sieht das 2. COVID-19 Gesetz vor, dass in den Monaten März, April und Mai 2020 bereits fällige Beiträge zur Sozialversi-cherung nicht einzutreiben sind und aufgrund der Nichtentrichtung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen kein Insolvenzantrag zu stellen ist.

Auch für selbstständig Erwerbstätige gibt es unterstützende Maßnahmen. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständi-gen (SVS) hat zugesichert, dass alle SVS- Versicherten, die durch COVID-19 betroffen sind und mit finanziellen Einbußen rechnen, durch die Stundungen und Ratenzahlung der Beiträge, die Herab-setzung der vorläufigen Beitragsgrundlage und die gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen unterstützt werden.

Sämtliche Anträge auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge können online bei den Sozialversicherungsträgern eingebracht werden.

2 INSOLVENZRECHT

Auch in Krisenzeiten fordert das österreichische In-solvenzrecht, dass die Geschäftsführung stets einen Überblick über die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens hat.

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, so hat die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Kenntnis, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zur Unterstützung von Unternehmen, die sich in Liquidi-tätsschwierigkeiten befinden, hat der Gesetzgeber durch das 2. COVID-19-Gesetz normiert, dass erst innerhalb von 120 Tagen ein Insolvenzantrag zu stellen ist, sofern die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aufgrund einer Epidemie oder Pandemie eingetre-ten ist.

In der derzeitigen Situation könnten Einzel-, Klein und Start-Up Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen vor allem den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 66 IO erfüllen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmer mangels liquider Mittel mehr als 5% der fälligen Schulden nicht begleichen kann. Vergleichbar verhält es sich mit dem Insolvenztatbestand der Überschuldung gemäß § 67 IO, wenn aufgrund des Wegfalls von zugesagten Investitionen die Fortbestandsprognose negativ wird.

Die Verlängerung der Antragsfrist auf 120 Tage soll dafür Sorge tragen, dass betroffene Unternehmen einen längeren zeitlichen Spielraum haben um Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenztatbestände zu treffen, so zB Stundungsvereinbarungen, neue Finanzierungen, etc.

3 HÄRTEFALLFONDSGESETZ

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde für Ein-Personen-Unternehmen, Neue Selbstständige, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmer (Unternehmen, dass weniger als 10 Personen Vollzeit beschäf-tigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz EUR 2 Millionen nicht überschreitet), die durch COVID-19 wirtschaftlich beson-ders getroffen wurden, ein Härtefallfonds mit einer Dotierung von EUR 1 Milliarde eingerichtet.

Aus dem Härtefallfonds sollen an die betroffenen Unternehmen Zuschüsse ausbezahlt werden, die existenzbedrohende Liquidi-tätsschwierigkeiten überbrücken müssen. Das über den Härte-fallfonds zur Verfügung gestellte Förderprogramm soll durch die Wirtschaftskammer Österreich abgewickelt werden.

Die genaue Ausgestaltung des Förderprogrammes sowie des-sen Abwicklung bleibt einer durch Richtlinie vorbehalten, die in den nächsten Tagen erwartet wird. In dieser Richtlinie sollen unter anderem die Rechtsgrundlagen und Ziele des Härtefallfonds, der Fördergegenstand und die Förderhöhe konkretisiert werden.

Nach Veröffentlichung der Richtlinie und Schaffung der techni-schen Voraussetzungen (dies hat bis längstens 31.03.2020 zu erfolgen) sollen Anträge auf Förderungen aus dem Härtefallfonds gänzlich online über die Wirtschaftskammern in den Bundesländern abgewickelt werden. Laut heutigem Stand soll ab Freitag, 27.03.2020, 17 Uhr, die elektronische Antragstellung bei der WKO (über wko.at/haertefallfonds) möglich sein.

4 KMU-FÖRDERUNGSGESETZ

Zur weiteren Unterstützung von österreichischen KMUs die durch COVID-19 wirtschaftlich betroffen sind, wurde durch das 2. COVID-19-Gesetz das KMU- Förderungsgesetz dahingehend abgeändert, dass der Haftungsrahmen für die durch die AWS übernommen Haftungen durch den Bundesminister für Finanzen per Verordnung angepasst werden kann.

Das Inkrafttreten dieser Verordnung bleibt abzuwarten. Den Ge-setzesmaterialien kann entnommen werden, dass durch die An-passung des Haftungsrahmens dafür Sorge getragen werden soll, dass unter dem KMU-Förderungsgesetz finanzielle Hilfe in ausrei-chendem Maß an betroffene KMUs zur Verfügung gestellt werden kann.

Haftungsausschluss: Diese Information ist nicht als abschließende Darstellung gedacht und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Zum Autor:

Philip Rosenauer ist Rechtsanwalt und Experte für Gesellschaftsrecht, M&A, Kapitalmarkt und Start ups bei PHH Rechtsanwälte sowie Capital Market Coach für Unternehmen des direct market plus an der Wiener Börse.

Zum Autor:

Matthias Fucik ist Rechtsanwaltsanwärterbei PHH Rechtsanwälte

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PHH Rechtsanwälte in Wien ist eine der Top-Anwaltskanzleien für Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Österreich. Seit ihrer Gründung 2001 ist die Kanzlei stetig gewachsen und wurde international mehrfach ausgezeichnet. Die neun PHH-Partner und mehr als 70 Mitarbeiter arbeiten in Experten-Clustern, die von M & A über Prozessführung zu Wirtschaftsstrafrecht reichen. PHH steht für persönliche und kompetente Beratung, Loyalität ihren Kunden gegenüber und kreative Lösungsansätze.