Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen in vielen Wirtschafts- und Lebensbereichen, insbesondere im Energiesektor, wurden seitens der österreichischen Bundesregierung bereits mehrere Hilfsmaßnahmenpakete geschnürt, die sukzessive in Gesetzesform gegossen werden. Unter anderem wurden eine Vielzahl von kurzfristigen Maßnahmen zuletzt mit dem sogenannten „Teuerungs-Entlastungspaket“ (BGBl I Nr. 93/2022 vom 30.6.2022) umgesetzt.
Zu den dort beschlossenen kurzfristigen Maßnahmen gehören auch – von der EU zu genehmigende – Direktzuschüsse an energieintensive Unternehmen, für die ein Budgetrahmen von bis zu EUR 450 Mio festgelegt wurde. Diese Unterstützungsmaßnahmen wurden zwischenzeitig im „Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen“ (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) ausformuliert:
Förderungsgegenstand und Abwicklung (§ 1)
Gegenstand dieses Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“ in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 verwirklichte Sachverhalte gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt (bis längstens 31.12.2022). Das Ende der Einreichfrist ist in einer gesondert zu erlassenden Förderungsrichtlinie festzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Mit der Abwicklung des gegenständlichen Förderprogramms wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) – im Namen und auf Rechnung des Bundes – beauftragt. Die liquiden Mittel werden der AWS auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt, wofür maximal EUR 450 Mio zur Verfügung gestellt werden (ebenfalls mit BGBl I Nr. 117/2022 genehmigte budgetäre Vorbelastung).
Energieintensive Unternehmen (§ 2)
„Energieintensive Unternehmen“ sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt („Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind in einer EU-Verordnung definiert). Nähere Details zu den antragsberechtigten Unternehmen sind wiederum in der Förderungsrichtlinie festzulegen.
Zuschuss für energieintensive Unternehmen (§ 3)
Gefördert werden Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis max. EUR 400.000 pro Unternehmen beziehungsweise
Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als EUR 400.000 pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche.
Die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und -bedingungen werden in der Förderungsrichtlinie definiert, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.
Als Förderungswerber kommen (nur) bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
Verbot von Mehrfachförderungen (§ 4)
Die Förderung von Kosten nach dem UEZG durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Sonstige Unterstützungen der Energie- und Strompreise sind bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach dem UEZG abzuziehen. Wird eine Förderung nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 gewährt, so ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach dem UEZG ausgeschlossen.
Förderungsrichtlinie (§ 5)
Der Wirtschaftsminister (Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – BMDW) ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Diese Förderungsrichtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Förderbare Unternehmen,
Rechtsgrundlagen und Ziele,
Gegenstand der Förderung,
förderbare Kosten,
inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
Ausmaß und Art der Förderung,
Verfahren (insbesondere Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen), Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten des Fördernehmers, Einstellung und Rückforderung der Förderung),
Geltungsdauer,
Evaluierung
Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderungen (§ 6)
Dem BMDW und der AWS sind seitens der Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle der Förderungen nach dem UEZG zu erteilen.
Der Finanzminister und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der AWS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in der Förderungsrichtlinie.
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen (§ 7)
Das UEZG tritt an dem der Genehmigung beziehungsweise Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Dieser Inkrafttretenszeitpunkt ist vom BMDW im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach dem UEZG und der darauf basierenden Förderungsrichtlinie dürfen erst nach erfolgter Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die EU-Kommission gewährt werden.
Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der BMDW betraut, betreffend die Förderungsrichtlinie jedoch im Einvernehmen mit dem BMF. Das UEZG tritt mit 31.12.2023 wieder außer Kraft.
Zusammenfassende Hinweise
Auf Basis dieses neuen Gesetzes (UEZG) können bestimmte „energieintensive“ Unternehmen in Österreich für den Förderzeitraum von 1.2. bis 31.12.2022– nach beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission und unter den in einer gesonderten Förderungsrichtlinie noch im Detail zu regelnden Voraussetzungen –Energiekostenzuschüsse in Höhe von bis zu EUR 400.000 bzw. in bestimmten Fällen auch darüber hinaus beantragen (bis zu einem budgetären Gesamtvolumen von EUR 450 Mio).
Die Konstruktion dieser neuen Förderung (Aufwandszuschüsse) erinnert an die Zuschüsse anlässlich der COVID-19-Pandemie (kurzes Grundlagengesetz mit Detailregelungen in Richtlinien; Zuständigkeit des Ministeriums (BMDW) und Auslagerung der Abwicklung (an AWS); kein Rechtsanspruch auf Förderung) und dürfte daher ähnliche Schwachstellen aufweisen insbesondere Rechtsschutzdefizite.
Wesentliche materielle und verfahrensrechtliche Details sind einer gesonderten Förderungsrichtlinie (Inhalt in § 5 Abs 1 UEZG) determiniert.
Die Prüfung von Förderungen nach dem UEZG erfolgt nach den Vorschriften des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), welches ebenfalls bereits entsprechend novelliert wurde (Einfügung eines neuen Abschnitts 4d. durch BGBl I Nr. 118/2022 vom 27.7.2022).
Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen in vielen Wirtschafts- und Lebensbereichen, insbesondere im Energiesektor, wurden seitens der österreichischen Bundesregierung bereits mehrere Hilfsmaßnahmenpakete geschnürt, die sukzessive in Gesetzesform gegossen werden. Unter anderem wurden eine Vielzahl von kurzfristigen Maßnahmen zuletzt mit dem sogenannten „Teuerungs-Entlastungspaket“ (BGBl I Nr. 93/2022 vom 30.6.2022) umgesetzt.
Zu den dort beschlossenen kurzfristigen Maßnahmen gehören auch – von der EU zu genehmigende – Direktzuschüsse an energieintensive Unternehmen, für die ein Budgetrahmen von bis zu EUR 450 Mio festgelegt wurde. Diese Unterstützungsmaßnahmen wurden zwischenzeitig im „Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen“ (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) ausformuliert:
Förderungsgegenstand und Abwicklung (§ 1)
Gegenstand dieses Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“ in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 verwirklichte Sachverhalte gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt (bis längstens 31.12.2022). Das Ende der Einreichfrist ist in einer gesondert zu erlassenden Förderungsrichtlinie festzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Mit der Abwicklung des gegenständlichen Förderprogramms wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) – im Namen und auf Rechnung des Bundes – beauftragt. Die liquiden Mittel werden der AWS auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt, wofür maximal EUR 450 Mio zur Verfügung gestellt werden (ebenfalls mit BGBl I Nr. 117/2022 genehmigte budgetäre Vorbelastung).
Energieintensive Unternehmen (§ 2)
„Energieintensive Unternehmen“ sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt („Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind in einer EU-Verordnung definiert). Nähere Details zu den antragsberechtigten Unternehmen sind wiederum in der Förderungsrichtlinie festzulegen.
Zuschuss für energieintensive Unternehmen (§ 3)
Die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und -bedingungen werden in der Förderungsrichtlinie definiert, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.
Als Förderungswerber kommen (nur) bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
Verbot von Mehrfachförderungen (§ 4)
Die Förderung von Kosten nach dem UEZG durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Sonstige Unterstützungen der Energie- und Strompreise sind bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach dem UEZG abzuziehen. Wird eine Förderung nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 gewährt, so ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach dem UEZG ausgeschlossen.
Förderungsrichtlinie (§ 5)
Der Wirtschaftsminister (Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – BMDW) ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Diese Förderungsrichtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderungen (§ 6)
Dem BMDW und der AWS sind seitens der Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle der Förderungen nach dem UEZG zu erteilen.
Der Finanzminister und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der AWS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in der Förderungsrichtlinie.
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen (§ 7)
Das UEZG tritt an dem der Genehmigung beziehungsweise Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Dieser Inkrafttretenszeitpunkt ist vom BMDW im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach dem UEZG und der darauf basierenden Förderungsrichtlinie dürfen erst nach erfolgter Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die EU-Kommission gewährt werden.
Mit der Vollziehung des Gesetzes ist der BMDW betraut, betreffend die Förderungsrichtlinie jedoch im Einvernehmen mit dem BMF. Das UEZG tritt mit 31.12.2023 wieder außer Kraft.
Zusammenfassende Hinweise
Auf Basis dieses neuen Gesetzes (UEZG) können bestimmte „energieintensive“ Unternehmen in Österreich für den Förderzeitraum von 1.2. bis 31.12.2022– nach beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission und unter den in einer gesonderten Förderungsrichtlinie noch im Detail zu regelnden Voraussetzungen –Energiekostenzuschüsse in Höhe von bis zu EUR 400.000 bzw. in bestimmten Fällen auch darüber hinaus beantragen (bis zu einem budgetären Gesamtvolumen von EUR 450 Mio).
Die Konstruktion dieser neuen Förderung (Aufwandszuschüsse) erinnert an die Zuschüsse anlässlich der COVID-19-Pandemie (kurzes Grundlagengesetz mit Detailregelungen in Richtlinien; Zuständigkeit des Ministeriums (BMDW) und Auslagerung der Abwicklung (an AWS); kein Rechtsanspruch auf Förderung) und dürfte daher ähnliche Schwachstellen aufweisen insbesondere Rechtsschutzdefizite.
Wesentliche materielle und verfahrensrechtliche Details sind einer gesonderten Förderungsrichtlinie (Inhalt in § 5 Abs 1 UEZG) determiniert.
Die Prüfung von Förderungen nach dem UEZG erfolgt nach den Vorschriften des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), welches ebenfalls bereits entsprechend novelliert wurde (Einfügung eines neuen Abschnitts 4d. durch BGBl I Nr. 118/2022 vom 27.7.2022).
Autoren
Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian