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EAS-Auskunft 3433des BMF vom 2. 7. 2021, 2021-0.451.612.
Wird ein in Österreich ansässiger Alleingeschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland überwiegend in Österreich tätig („Ferngeschäftsführung“), so kommt Art 16 Abs 2 DBA Deutschland nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschaft auch abkommensrechtlich in Deutschland ansässig ist.
Ist die GmbH vor dem Hintergrund der Ferngeschäftsführung sowohl in Deutschland (aufgrund des Sitzes) als auch in Österreich (aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtig und daher gemäß Art 4 Abs 1 DBA Deutschland in beiden Staaten ansässig, so ist diese abkommensrechtliche Doppelansässigkeit durch Anwendung der Tie-Breaker-Regelung des Art 4 Abs 3 DBA Deutschland und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen.
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden (Tz 24 OECD-MK zu Art 4 OECD-MA 2014). Entscheidend ist dementsprechend der Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden, und nicht etwa der Ort, an dem geschäftsleitende Anordnungen zugehen. Trifft der Alleingeschäftsführer daher alle grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen während seiner Tätigkeit in Österreich, so ist die GmbH nach Maßgabe des Art 4 Abs 3 DBA Deutschland in Österreich ansässig. Damit kann zugleich der Anwendungsbereich des Art 16 Abs 2 DBA Deutschland nicht erfüllt sein, sodass das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers – je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts – nach Maßgabe von Art 7, Art 14 oder Art 15 DBA Deutschland aufzuteilen ist (siehe dazu im Detail EAS 3431).
Die mit Deutschland abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom 1. 6. 1994 (siehe Pkt 7 des Erlasses des BMF vom 30. 11. 2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006), derzufolge im Falle von Ferngeschäftsführung der Sitzstaat der Gesellschaft als deren „Wohnsitz“-Staat für DBA-Zwecke gelten solle, wenn die Weisungen der geschäftsführenden Organe dort zugehen, wurde im Rahmen von Konsultationsgesprächen mit Deutschland daher als nicht mehr erforderlich erklärt (siehe Erlass des BMF vom 17. 6. 2021, 2021-0.412.101).