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DSB zur Veröffentlichung von Aufnahmen einer polizeilichen Amtshandlung

(Bild: © Foremniakowski) (Bild: © Foremniakowski)

Die Datenschutzbehörde (DSB) hatte sich kürzlich mit der Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildaufnahmen der Polizei während einer Amtshandlung zu beschäftigen. Der Beschwerde der Polizisten wurde teilweise stattgegeben.

Mit dem (nicht rechtskräftigen) Bescheid vom 28.2.2020 zu GZ DSB-D123.685/0009.DSB/2019 musste die DSB über die Frage absprechen, ob neben der Aufnahme, also dem Filmen und Fotografieren, von Polizisten während einer Amtshandlung auch die anschließende Veröffentlichung der Aufnahmen in sozialen Medien zulässig ist oder ob dies gegen das Recht auf Geheimhaltung der der Polizisten verstößt.

Die Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht, die Details der Entscheidung sind daher nicht bekannt. In ihrem Newsletter 2/2020 erwähnt die DSB auch nur den Aspekt der Veröffentlichung der Aufnahmen. Es ist aber davon auszugehen, dass das Anfertigen der Aufnahmen selbst aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig war. Allgemein gibt es nämlich kein Fotografie- oder Filmverbot, auch nicht von Amtshandlungen. Erst die anschließende Veröffentlichung kann aus urheber-, persönlichkeits- und eben datenschutzrechtlichen Gründen problematisch werden. Das sieht offenbar auch das Bundesministerium für Inneres selbst so (https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=4371764475504F7A3650303D).

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Veröffentlichung war bei der Abwägung der Geheimhaltungsinteressen der Polizisten gegenüber dem Informations- und Veröffentlichungsinteresse offenbar wesentlich, dass die Veröffentlichung nach der Ansicht der DSB einen Beitrag zur Debatte der Verhältnismäßigkeit von polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, hier im Speziellen „Ethnic Profiling“, darstellt. Dahingehend war somit auch die Veröffentlichung des Bildmaterials zulässig und war die Beschwerde der betroffenen Polizisten abzuweisen.

Dagegen war der Beschwerde hinsichtlich zweier zusätzlicher Veröffentlichungen jedoch stattzugeben. Weder die Veröffentlichung eines Fotos des Polizisten mit Hasenohren- und -nase eines Snapchat-Filters noch die eines Fotos einer Polizistin mit anzüglichem Text und sexualisierendem Emoji sind nach Ansicht der DSB als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse zu qualifizieren. Dahingehend überwiegt somit das Recht auf Geheimhaltung der Polizisten und war die Veröffentlichung nicht zulässig.