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CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

(Bild: © Nuthawut Somsuk) (Bild: © Nuthawut Somsuk)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Bei den seit März 2020 laufenden staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen dürfte es zwar zu keinen Neuauflagen oder Verlängerungen von Maßnahmen bzw Förderzeiträumen mehr kommen (die letzten COFAG-Zuschüsse betrafen den „Verlustersatz III“ für den Förderzeitraum Jänner bis März 2022 mit Antragstellung bis spätestens 30.9.2022). Und auch die div. temporären steuerlichen Maßnahmen haben ein Ablaufdatum. Nichtsdestotrotz gibt es zu einzelnen Förderinstrumenten noch immer Nachjustierungen und Klarstellungen. Auch werden uns die verschiedenen Instrumente aufgrund von nachträglichen Prüfungen noch längere Zeit beschäftigen. Um daher auch weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Jänner-Newsletters 2023 wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2022).
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Aktuelles zu COFAG-Zuschüssen


​​​​​​​Nachtragsprüfung „Selbstauskunft Unternehmensverbund“

​​​​​​​Wie bereits berichtet, hat die COFAG um den Jahreswechsel herum begonnen, bestimmte Unternehmen zu kontaktieren, um ihre allfällige Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit („Unternehmensverbund“) zu hinterfragen. Hintergrund dürfte sein, dass die in der maßgeblichen EU-Rechtsgrundlage („Befristeter Rahmen“ für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft iZm COVID-19) für die div. COFAG-Zuschüsse vorgesehenen Höchstbeträgefür einen gesamten „Unternehmensverbund“ vorgesehen waren und nicht für einzelne Unternehmen, die solchen wirtschaftlichen Einheiten angehören (im EU-Papier wird hinsichtlich der Fördereinheiten auf „per undertaking“ abgestellt). Die betraglichen Obergrenzen (beihilfenrechtliche Höchstbeträge) für einen gesamthaften „Unternehmensverbund“ (Konzerne bzw verbundene Unternehmen) und NICHT für Einzelgesellschaften betreffen offenbar die 2,3 Mio EUR für FKZ 800‘, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sowie die 12 Mio EURfür die Verlustersätze). In den österreichischen Richtlinien zu einzelnen COFAG-Zuschüssen dürfte dies nicht exakt umgesetzt worden sein, sodass es uU – auf Verlangen der EU – zu nachträglichen „Korrekturen“ kommen könnte (womit wohl Förderstopps, nachträgliche Kürzungen und Rückzahlungen gemeint sein dürften). Zur Überprüfung versendet die COFAG derzeit umfangreiche Formulare samt Erläuterungen mit dem Ersuchen, diese auszufüllen und als „Bestätigung Selbstauskunft Unternehmensverbund“ innerhalb der angeführten (ggfs verlängerbaren) Frist unterfertigt zu retournieren. Siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2022.

Zwischenzeitig erfolgte eine Adaptierung der COFAG-Formulare: Im nunmehr vorliegenden Formular(entwurf) ist eine Erleichterung dahingehend vorgesehen, dass ein von der COFAG kontaktiertes bzw vermutetes verbundenes Unternehmen ggfs nur noch eine „kleine Selbstauskunft“ geben muss (mittels „Beitrittserklärung zur Bestätigung Selbstauskunft Unternehmensverbund“ als Anhang A zum adaptierten Bestätigungsformular), soferne bereits ein anderes verbundenes Unternehmen, insbesondere die Muttergesellschaft, zuvor bereits eine „große Selbstauskunft“ über den gesamten Unternehmensverbund abgegeben hatte. Neu ist auch die Erklärung des Parteienvertreters (zB Steuerberater) als eigener Punkt 4 im Hauptformular, wo nunmehr ausdrücklich auf die Verantwortung der vertretungsbefugten Organwalter des Unternehmens für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Selbstauskunft hingewiesen wird, und dass keine materielle Prüfung durch den Parteienvertreter erfolgt ist bzw letzterem aufgrund der vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften keine Sachverhalte bekannt sind, die Anlass zur Annahme gäben, dass die unternehmerische Selbstauskunft falsche Angaben enthalten bzw wesentliche Tatsachen nicht enthalten würde.

Änderungen bzw Ergänzungen erfolgten insbesondere auch in den Erläuterungen zum Begriff „Unternehmensverbund“ (Anhang I zum Hauptformular), wo nunmehr in einem einleitenden Hinweis ausgeführt wird, dass der maßgebliche Begriff „verbundene Unternehmen“ in der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung definiert ist (konkret in den Tatbestandsmerkmalen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur AGVOStimmrechtsmehrheit kraft Beteiligung oder Vereinbarung, Bestellung/Abberufung der Mehrheit von Gesellschaftsorganenbeherrschender Einfluss). Hinsichtlich der näheren Auslegung der div. Begriffe wird zudem auch auf die Erläuterungen und Beispiele im „Benutzerleitfaden“ zur KMU-Definition der EU-Kommission verwiesen (wo den „verbundenen Unternehmen“ ebenfalls besondere Bedeutung zukommt).

Weiters erfolgten im neuen Formular auch div. Adaptierungen zu den ebenfalls abgefragten sog. „Drittbeihilfen“ (Kumulierungsregeln, Höchstbeträge etc bei Zusammentreffen mehrerer Beihilfen von verschiedenen Fördergebern), die jedoch eher formalistischer bzw redaktioneller Art sind.

Es bleibt jedenfalls mit Spannung abzuwarten, wie groß das skizzierte Problem tatsächlich ist (ev. Überförderungen durch bisherige Nichtbeachtung der Obergrenzen für Unternehmensverbünde?) und wie sich die COFAG – im Einvernehmen mit der EU – gegenüber den betroffenen Unternehmen letztlich verhalten wird (bzw ob/wie sich gutgläubige Förderwerber im Falle von Rückforderungen ggfs wehren könnten?).
 

COVID-19-Sonderfristen für Steuererklärungen

Über die mehrmals verlängerten Toleranzfristen für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in vertretenen Fällen (sog. „Quotenregelung“) bis längstens 31.12.2022 haben wir mehrfach hingewiesen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | November-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 29.11.2022). Dazu hat das BMF nunmehr mitgeteilt, dass es zu keinen weiteren Fristverlängerungen mehr kommen kann bzw dass im Falle von per Ende Jänner 2023 noch immer ausständigen Erklärungen 2020 entsprechende Zwangsstrafen und Verspätungszuschläge verhängt werden sollen.


Aktuelles zur COVID-19-Investitionsprämie


Auf die zu beachtenden Vorschriften in Zusammenhang mit der rechtzeitigen Beendigungvon prämienbegünstigten Anlageninvestitionen (sog. „Investitionsdurchführungszeitraum“ bis spätestens 28.2.2023) und deren Abrechnung (binnen Dreimonatsfrist ab Inbetriebnahme und Bezahlung) haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach hingewiesen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „INVESTITIONSPRÄMIE | ACHTUNG auf den Ablauf wichtiger Fristen!“ vom 27.11.2022).

In diesem Zusammenhang möchten wir weiters darauf hinweisen, dass die AWS kürzlich einen aktualisierten und erheblich erweiterten Fragenkatalog auf ihrer Homepage veröffentlicht hat: Die aktuelle FAQ-Fassung vom 24.1.2023 ist gegenüber der bisherigen Fassung (FAQ vom 29.9.2021) von 34 auf 55 Seiten bzw von 127 auf nunmehr 211 Fragen & Antworten angewachsen, wobei es sich bei den aus AWS-Sicht klarstellenden Auslegungen teilweise um Erleichterungen sowie auch um div. Verschärfungen handelt. Insbesondere zum – derzeit besonders aktuellen – Themenbereich der Abrechnung (FAQ-Punkt 8) wurden zahlreiche neue Detailhinweise aufgenommen (Erweiterung von 28 auf 50 Fragen).

Um die Änderungen bzw Ergänzungen gegenüber der Vorversion besser erfassen zu können, wird auf der AWS-Homepage neben der CLEAN-Version erfreulicherweise auch eine Version im Änderungsmodus zur Verfügung gestellt (Vergleichsdokument). Alle FAQ-Versionen sind HIER ​​​​​​​zu finden.

 

Gesellschaftsrechtliche Änderungen


Nochmalige Verlängerung der Fristen für Jahresabschlüsse

Über die NR-Beschlussfassung vom 15.12.2022 betreffend eine abermalige Novellierung der sondergesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG) dahingehend,

  • dass die verlängerte Aufstellungsfrist von neun Monaten sowie Offenlegungsfrist von zwölf Monaten (jeweils Maximalfristen) nunmehr für Jahresabschlüsse bis 30.6.2022 gelten soll (JA 30.6.2022 daher erst bis spätestens 30.6.2023 beim Firmenbuch einzureichen) bzw 
  • für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen NACH dem 30.6.2022 und VOR dem 31.10.2022  eine einheitliche Aufstellungsfrist bis 31.3.2023 und Offenlegungsfrist bis 30.6.2023 gewährt wird (adaptierte „Einschleifregelung“ somit geltend für Jahresabschlüsse bis 30.9.2022),
  • sodass die regulären UGB-Fristen für die Aufstellung (fünf Monate) und Offenlegung (neun Monate) also erst wieder für Jahresabschlüsse ab 31.10.2022 wirksam werden,

hatten wir Sie bereits ausführlich informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2022).

Diese Gesetzesnovelle, in der auch die nochmalige Verlängerung weiterer gesellschaftsrechtlicher Sonderfristen für Versammlungen und Beschlussfassungen von Gesellschaften und Vereinen um weitere sechs Monate (bis 30.6.2023) enthalten ist, wurde „just in time“, nämlich am 30.12.2022, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 224/2022).
 

FAZIT


Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update zum aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters gerne auch weiterhin über berichtenswerte Entwicklungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender). Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line „Corporate Tax gerne zur Verfügung.  

Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER​​​​​​​.

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