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Bei einem Pachtvertrag, der mit einem Franchisevertrag in so engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang miteinander steht, dass ein Vertrag ohne den anderen rechtlich nicht existieren kann, ist nicht von einem reinen Bestandvertrag sondern von einer Unternehmenspacht auszugehen.
Das vom Pächter zu leistende Entgelt aufgrund des Pacht- und Franchisevertrags stellt einen einheitlichen Pachtzins dar, den der Pächter für die Überlassung der Nutzung des Gesamtunternehmens samt Know-how eines umfassenden Restaurant-Systems, das den widmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens ermöglicht und erleichtert zu entrichten hat. Durch die enge Verbindung der beiden Verträge kann auch nicht von einem gebührenbefreiten Markenlizenzvertrag ausgegangen werden.
Entscheidung: BFG 30. 8. 2019, RV/7102160/2018,
Revision nicht zugelassen, VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3675/2019 anhängig.
Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Pacht- und Franchisevertrag (einer ist Bedingung für den anderen) ist von einer Unternehmenspacht und einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den zu entrichtenden Franchisegebühren und der Überlassung der Pachträumlichkeiten auszugehen.
Das vom Pächter zu leistende Entgelt auf Grund des Pacht- und Franchisevertrages stellt einen Preis dar, der als einheitlicher Pachtzins zu qualifizieren ist, den der Pächter – für die Überlassung der Nutzung des Gesamtunternehmens samt Know-how, bestehend aus der Zurverfügungstellung eines umfassenden Restaurant-Systems, das den widmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens ermöglicht und erleichtert – zu entrichten hat.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der VwGH-Judikatur vom 7. 10. 1985, 85/15/0136, derzufolge ein Franchisevertrag immer nur dann vorliegt, wenn eine im Vertrag enthaltene Pacht einer unverbrauchbaren Sache vollkommen unberücksichtigt bleiben kann – was beim gegenständlichen Franchisevertrag, für dessen Inkrafttreten und Bestand der Pachtvertrag Bedingung ist und der automatisch aufgelöst wird, wenn der Pachtvertrag aufgelöst würde, nicht der Fall sein kann.
Entscheidung: BFG 5. 9. 2019, RV/7103407/2018,
Revision nicht zugelassen.