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Die in § 7 Abs 1 der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung normierte Befreiung von den Verbrauchsteuern für Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau dem Verbrauch an Bord von zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmitteln durch Reisende oder die Besatzung zu dienen, kommt dann nicht zur Anwendung, wenn es sich beim Abgabenschuldner, der die Waren ohne Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens ins Steuergebiet verbracht hat, weder um den Bezieher noch um den Begünstigten gemäß § 7 Abs 4 leg cit handelt.
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