Gahleitner Lukas | Heidrich Gerhard
Bei Körperschaften sind Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen abzugsfähig, soweit die Anteile zum Betriebsvermögen zählen. Erst kürzlich setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein weiteres Mal mit dem Zinsabzug bei Beteiligungserwerben auseinander und erkannte einen Betriebsausgabenabzug für Zahlungen für nicht ausgenützte Kredite als zulässig an (VwGH 06.09.2023, Ro 2022/15/0029).
Der Betriebsausgabenabzug für Zinsen iZm der Fremdfinanzierung von Kapitalanteilen
Das österreichische Ertragsteuerrecht sieht vor, dass bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl § 20 Abs 2 Z 1 EStG und § 12 Abs 2 KStG). Der Gesetzgeber stellt damit dem Fehlen der Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot für Ausgaben auf der anderen Seite gegenüber. Die Ausgaben müssen jedoch mit den Einnahmen in einem klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stehen.
Vor diesem Hintergrund würden auch Zinsaufwendungen für Beteiligungserwerbe an Kapitalgesellschaften (zumindest teilweise) dem Ausgabenabzugsverbot gemäß § 12 Abs 2 KStG unterliegen. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 hat daher der Gesetzgeber mit § 11 Abs 1 Z 4 KStG ausdrücklich festgelegt, dass solche Zinsen abzugsfähig sind, soweit die Anteile zum Betriebsvermögen der Körperschaft gehören (Ausnahmen bestehen für konzerninterne Beteiligungserwerbe sowie für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte konzernzugehörige Körperschaften). Fraglich war allerdings die Reichweite des Zinsbegriffes. Im Jahr 2014 hat das Höchstgericht (VwGH vom 27.2.2014, 2011/15/0199) einen weiten Zinsbegriff bestätigt, sodass grundsätzlich sämtliche Kosten für die Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben abzugsfähgig waren. In Reaktion darauf wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014) vom Gesetzgeber allerdings klargestellt, dass Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten aus einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb nicht abgezogen werden dürfen. Zur Rechtsentwicklung dürfen wir auf unseren Beitrag vom 21.05.2014 verweisen.
Rechtsmittelverfahren vor dem VwGH
Sachverhalt
Eine inländische Kapitalgesellschaft (Revisionswerberin) nahm für den Erwerb einer 50 %-Beteiligung an einer inländischen GmbH im Jahr 2018 einen Bankkredit iHv 3 MEUR auf. Im Jahr 2019 erwarb die Revisionswerberin jedoch den Kapitalanteil (anders als erwartet) ohne Fremdfinanzierung. Der Bankkredit iHv 3 MEUR wurde somit nicht in Anspruch genommen und im August 2019 aufgelöst. Daraufhin stellte die Bank der Revisionswerberin Auflösungskosten in Rechnung. Die Revisionswerberin machte die Auflösungskosten in der Körperschaftsteuererklärung 2019 als Betriebsausgaben geltend.
Das zuständige Finanzamt erkannte für die Auflösungskosten den Betriebsausgabenabzug nicht an und erließ einen abweichenden Körperschaftsteuerbescheid. Dies wurde damit begründet, dass die Auflösungskosten keine abzugsfähigen Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG darstellen würden, zumal der Kredit gar nicht in Anspruch genommen wurde. Die Aufwendungen würden somit dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG unterliegen.
Daraufhin brachte die Revisionswerberin eine Beschwerde ein, in der festgehalten wurde, dass es sich bei den Auflösungskosten um eine Zinsdifferenz der Bank handelt, die bei Abschluss des Kreditvertrags eine Refinanzierung abgeschlossen hatte. Die Revisionswerberin führte in diesem Zusammenhang aus, dass es sich beim Abzugsgebot iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG um einen weiten Zinsbegriff handelt und daher die Auflösungskosten abzugsfähig sind.
Das Bundefinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde als unbegründet ab, da nach seiner Ansicht die Auflösungskosten keine Zinsen darstellen, zumal der Kredit nicht in Anspruch genommen wurde. Laut BFG handelt es sich bei den Auflösungskosten um eine Schadenersatzzahlung der Revisionswerberin an die Bank. Selbst wenn sich der Betrag aus allenfalls entgangenen Zinsen der Bank errechnet, könne es sich bloß um um nicht abzugsfähige Geldbeschaffungs- und Nebenkosten handeln.
Die Revision an den VwGH wurde als zulässig erkannt, da eine diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung noch fehlte. Gegen das Erkenntnis des BFG wurde von der inländischen Kapitalgesellschaft Revision beim VwGH eingebracht.
Entscheidung des VwGH (VwGH vom 06.09.2023, Ro 2022/15/0029)
Im Zuge der Entscheidung zum vorliegenden Sachverhalt verweist der VwGH einleitend auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Zinsen nur Finanzierungsaufwendungen umfasst, die tatsächlich ein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstellen (VwGH vom 25.01.2017. Ra 2015/13/0027). In den Erläuterungen zum BBG 2014 ist angemerkt, dass nur Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden, abzugsfähig sind. Der VwGH kommt somit in einem ersten Schritt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG vorliegen können, da die Revisionswerberin letzten Endes den Kredit nie in Anspruch genommen hat.
In der Begründung hält der VwGH dann jedoch fest, dass das BFG für die Beurteilung, ob ein umittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und den steuerfreien Beteiligungserträgen besteht, nicht berücksichtigt, dass die Beteiligung letztlich nicht fremdfinanziert wurde. Dadurch, dass die Beteiligung eigenfinanziert wurde, wurde der Veranlassungszusammenhang mit den steuerfreien Beteiligungserträgen durchbrochen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kreditvertrag ursprünglich für den Beteiligungserwerb abgeschlossen wurde.
Das allgemeine Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG kommt nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH nur zur Anwendung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zw Aufwendungen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen besteht (VwGH vom 27.02.2014, 2011/15/0199). Nach Ansicht des VwGH sind somit im Ergebnis die Auflösungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.
FAZIT
Abschließend lässt sich festhalten, dass Zinsen für nicht ausgenützte Kredite bei Beteiligungserwerben nicht vom Abzugsgebot des § 11 Abs 1 Z 4 KStG umfasst sind, da der Zinsbegriff eine tatsächliche Überlassung von Fremdkapital an den Kreditnehmer erfordert. Hat jedoch der Kreditnehmer Zahlungen an den Kreditgeber zu entrichten, obwohl überhaupt kein Kapital überlassen wurde, stehen diese Aufwendungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erwerb der Beteiligung. Demnach kann das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG nicht zur Anwendung gelangen und die Aufwendungen sind generell als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Für weitergehende Fragen und Unterstützung bei vergleichbaren Themen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line “Mergers & Acquisitions” gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel
Gahleitner Lukas | Heidrich Gerhard
Bei Körperschaften sind Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen abzugsfähig, soweit die Anteile zum Betriebsvermögen zählen. Erst kürzlich setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein weiteres Mal mit dem Zinsabzug bei Beteiligungserwerben auseinander und erkannte einen Betriebsausgabenabzug für Zahlungen für nicht ausgenützte Kredite als zulässig an (VwGH 06.09.2023, Ro 2022/15/0029).
Der Betriebsausgabenabzug für Zinsen iZm der Fremdfinanzierung von Kapitalanteilen
Das österreichische Ertragsteuerrecht sieht vor, dass bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl § 20 Abs 2 Z 1 EStG und § 12 Abs 2 KStG). Der Gesetzgeber stellt damit dem Fehlen der Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot für Ausgaben auf der anderen Seite gegenüber. Die Ausgaben müssen jedoch mit den Einnahmen in einem klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stehen.
Vor diesem Hintergrund würden auch Zinsaufwendungen für Beteiligungserwerbe an Kapitalgesellschaften (zumindest teilweise) dem Ausgabenabzugsverbot gemäß § 12 Abs 2 KStG unterliegen. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 hat daher der Gesetzgeber mit § 11 Abs 1 Z 4 KStG ausdrücklich festgelegt, dass solche Zinsen abzugsfähig sind, soweit die Anteile zum Betriebsvermögen der Körperschaft gehören (Ausnahmen bestehen für konzerninterne Beteiligungserwerbe sowie für Zinszahlungen an niedrigbesteuerte konzernzugehörige Körperschaften). Fraglich war allerdings die Reichweite des Zinsbegriffes. Im Jahr 2014 hat das Höchstgericht (VwGH vom 27.2.2014, 2011/15/0199) einen weiten Zinsbegriff bestätigt, sodass grundsätzlich sämtliche Kosten für die Fremdfinanzierung von Beteiligungserwerben abzugsfähgig waren. In Reaktion darauf wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 (BBG 2014) vom Gesetzgeber allerdings klargestellt, dass Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten aus einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb nicht abgezogen werden dürfen. Zur Rechtsentwicklung dürfen wir auf unseren Beitrag vom 21.05.2014 verweisen.
Rechtsmittelverfahren vor dem VwGH
Sachverhalt
Eine inländische Kapitalgesellschaft (Revisionswerberin) nahm für den Erwerb einer 50 %-Beteiligung an einer inländischen GmbH im Jahr 2018 einen Bankkredit iHv 3 MEUR auf. Im Jahr 2019 erwarb die Revisionswerberin jedoch den Kapitalanteil (anders als erwartet) ohne Fremdfinanzierung. Der Bankkredit iHv 3 MEUR wurde somit nicht in Anspruch genommen und im August 2019 aufgelöst. Daraufhin stellte die Bank der Revisionswerberin Auflösungskosten in Rechnung. Die Revisionswerberin machte die Auflösungskosten in der Körperschaftsteuererklärung 2019 als Betriebsausgaben geltend.
Das zuständige Finanzamt erkannte für die Auflösungskosten den Betriebsausgabenabzug nicht an und erließ einen abweichenden Körperschaftsteuerbescheid. Dies wurde damit begründet, dass die Auflösungskosten keine abzugsfähigen Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG darstellen würden, zumal der Kredit gar nicht in Anspruch genommen wurde. Die Aufwendungen würden somit dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG unterliegen.
Daraufhin brachte die Revisionswerberin eine Beschwerde ein, in der festgehalten wurde, dass es sich bei den Auflösungskosten um eine Zinsdifferenz der Bank handelt, die bei Abschluss des Kreditvertrags eine Refinanzierung abgeschlossen hatte. Die Revisionswerberin führte in diesem Zusammenhang aus, dass es sich beim Abzugsgebot iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG um einen weiten Zinsbegriff handelt und daher die Auflösungskosten abzugsfähig sind.
Das Bundefinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde als unbegründet ab, da nach seiner Ansicht die Auflösungskosten keine Zinsen darstellen, zumal der Kredit nicht in Anspruch genommen wurde. Laut BFG handelt es sich bei den Auflösungskosten um eine Schadenersatzzahlung der Revisionswerberin an die Bank. Selbst wenn sich der Betrag aus allenfalls entgangenen Zinsen der Bank errechnet, könne es sich bloß um um nicht abzugsfähige Geldbeschaffungs- und Nebenkosten handeln.
Die Revision an den VwGH wurde als zulässig erkannt, da eine diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung noch fehlte. Gegen das Erkenntnis des BFG wurde von der inländischen Kapitalgesellschaft Revision beim VwGH eingebracht.
Entscheidung des VwGH (VwGH vom 06.09.2023, Ro 2022/15/0029)
Im Zuge der Entscheidung zum vorliegenden Sachverhalt verweist der VwGH einleitend auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Zinsen nur Finanzierungsaufwendungen umfasst, die tatsächlich ein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstellen (VwGH vom 25.01.2017. Ra 2015/13/0027). In den Erläuterungen zum BBG 2014 ist angemerkt, dass nur Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden, abzugsfähig sind. Der VwGH kommt somit in einem ersten Schritt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG vorliegen können, da die Revisionswerberin letzten Endes den Kredit nie in Anspruch genommen hat.
In der Begründung hält der VwGH dann jedoch fest, dass das BFG für die Beurteilung, ob ein umittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und den steuerfreien Beteiligungserträgen besteht, nicht berücksichtigt, dass die Beteiligung letztlich nicht fremdfinanziert wurde. Dadurch, dass die Beteiligung eigenfinanziert wurde, wurde der Veranlassungszusammenhang mit den steuerfreien Beteiligungserträgen durchbrochen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kreditvertrag ursprünglich für den Beteiligungserwerb abgeschlossen wurde.
Das allgemeine Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG kommt nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH nur zur Anwendung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zw Aufwendungen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen besteht (VwGH vom 27.02.2014, 2011/15/0199). Nach Ansicht des VwGH sind somit im Ergebnis die Auflösungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.
FAZIT
Abschließend lässt sich festhalten, dass Zinsen für nicht ausgenützte Kredite bei Beteiligungserwerben nicht vom Abzugsgebot des § 11 Abs 1 Z 4 KStG umfasst sind, da der Zinsbegriff eine tatsächliche Überlassung von Fremdkapital an den Kreditnehmer erfordert. Hat jedoch der Kreditnehmer Zahlungen an den Kreditgeber zu entrichten, obwohl überhaupt kein Kapital überlassen wurde, stehen diese Aufwendungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erwerb der Beteiligung. Demnach kann das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG nicht zur Anwendung gelangen und die Aufwendungen sind generell als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Für weitergehende Fragen und Unterstützung bei vergleichbaren Themen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line “Mergers & Acquisitions” gerne zur Verfügung!
Zum Originalartikel