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Mit dem Gesellschaftsrechtlichen-Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023) soll Artikel 13i der Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 umgesetzt werden. Dieser regelt, dass eine Person auf Grund bestimmter Handlungen für einen vordefinierten Zeitraum nicht als vertretungsbefugtes Organ einer Kapitalgesellschaft im jeweiligen nationalen Register eingetragen werden kann. Man spricht in diesem Fall von einer „Disqualifikation“.