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Einkommensteuer Internationales Steuerrecht

Verlustaufteilung eines Versicherungsunternehmens nach dem Rohprämienschlüssel

Geschäftsführer Weisung (Bild: © iStock)

EAS-Auskunft des BMF vom 5. 2. 2019, BMF-010221/0266-IV/8/2018.


In EAS 89 hat sich das BMF mit der Verlustaufteilung eines schweizerischen Unternehmens befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Art 7 Abs 5 DBA Schweiz vorgesehene Gewinnaufteilung nach dem Rohprämienschlüssel auch für negative Unternehmensgewinne (= Verluste) gilt. Diese Auffassung wird uneingeschränkt aufrechterhalten, und zwar auch für den reziproken Fall eines österreichischen Versicherungsunternehmens mit Verlustbetriebsstätte in der Schweiz.

Dass die von Art 7 OECD-MA – und damit auch von Art 7 DBA Schweiz – erfassten Einkünfte (Gewinne) nicht nur positiver, sondern auch negativer Natur sein können, wurde bereits im Jahr 1976 durch die Judikatur des BFH bestätigt (BFH vom 25. 2. 1976, I R 150/73). Dieses Verständnis liegt im Übrigen nach wie vor auch dem OECD-MK zugrunde: Im letzten Satz von Z 11 zu Art 7 OECD-MA (Altfassung vor 2010) wird ausdrücklich auf einen Anwendungsfall von Art 7 OECD-MA Bezug genommen, in dem das Gesamtunternehmen Verluste erleidet. Die DBA-Verpflichtung, die Zuweisung von Ertrags- und Aufwandskomponenten an Betriebsstätten nach Fremdvergleichsgrundätzen vorzunehmen, erlischt daher nicht in Jahren, in denen ein Gesamtverlust des Unternehmens eintritt, da dies zu einer Verzerrung des dem Art 7 OECD-MA innewohnenden Fremdvergleichsgrundsatzes führen würde.

Wenn aber Art 7 DBA Schweiz auch auf Fälle mit unternehmerischem Gesamtverlust anzuwenden ist, dann gilt dies – mangels gegenteiliger Anordnung im DBA – für alle Vorschriftenteile des Art 7, mithin auch für die in Abs 5 zwingend vorgesehene Anwendung der Rohprämienaufteilung bei der Ergebniszuweisung an Betriebsstätten von Versicherungsunternehmen.

Der durch das Rohprämienverhältnis anteilig der schweizerischen Betriebsstätte zuzuordnende Anteil am unternehmerischen Gesamtverlust bildet damit den Ausgangspunkt für den „nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres“ im Sinne von § 2 Abs 8 Z 3 EStG und ist gegebenenfalls nach schweizerischem Recht zu adjustieren. Dabei ist davon auszugehen, dass vom Begriff „ausländisches Steuerrecht“ im vorliegenden Fall nicht nur die Gewinnermittlungsvorschriften des innerstaatlichen schweizerischen Steuerrechts umfasst werden, sondern auch jene, die aufgrund völkerrechtlicher Steuerrechtsnormen in die schweizerische Rechtsordnung einfließen (insbesondere Art 7 DBA Schweiz).

Falls von einer schweizerischen Abgabenbehörde entgegen der Auffassung der OECD und Österreichs die Anwendung von Art 7 Abs 5 DBA Schweiz auf Verlustsituationen abgelehnt und der Betriebsstätte mittels direkter Methode tatsächlich ein geringerer Verlust zugerechnet wird, so greift der Verlustdeckel gemäß § 2 Abs 8 Z 3 EStG und es kann in Österreich maximal der nach schweizerischem Recht tatsächlich ermittelte Verlust geltend gemacht werden.

Wenn eine nicht dem Abkommen entsprechende Besteuerung dargelegt werden kann (unter Beibringung einer Begründung der schweizerischen Abgabenbehörde zur Auslegung des Art 7 Abs 5 DBA Schweiz), so steht in weiterer Folge die Möglichkeit der Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Art 25 Abs 1 DBA Schweiz offen. In einem solchen Verfahren könnte aber nicht über die Anwendung des § 2 Abs 8 Z 3 EStG abgesprochen werden.


Zur EAS-Auskunft 3410 vom 5. 2. 2019.

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