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Entscheidung: BFG 1. 10. 2020, RV/5101412/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 34 Abs 6, 35 Abs 1 EStG.
Ein elektrisch verstellbarer Lattenrost kann aufgrund erforderlicher Positionsveränderungen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Dialysebehandlung eine behindertenspezifische Vorrichtung und somit eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt darstellen. Hinsichtlich der restlichen Anschaffungskosten des erworbenen Schlafsystems wurde ein für jedermann nutzbarer Gegenwert geschaffen und liegt diesbezüglich kein endgültiger Vermögensabfluss, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung (Geldmittel gegen allgemein verwendbares Wirtschaftsgut) vor.