Arbeitskräftemangel, Nachhaltigkeitsgedanken und Fitnesstrends bewegen immer mehr Arbeitgeber dazu, den Mitarbeitern unentgeltlich Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung zu stellen. Was das aus Steuer- und SV-Sicht bedeutet.
Während für (nicht rein elektrische) Dienst-PKW ein Sachbezugswert zu ermitteln ist, kann dieser bei Fahrrädern unterbleiben. Diese Regelung führte bereits zu den unterschiedlichsten Arbeitsvertragsgestaltungen, die diverse steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und umsatzsteuerliche Fragen aufwerfen.
Die Gewährung eines E-Bikes kann einerseits in Form einer Gehaltserhöhung angeboten werden. Viele Unternehmen stellen jedoch ihren Mitarbeitern ein Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung, die steuerlich auch keinen Sachbezug auslöst. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Betrag von 100 Euro einigen, auf den der Arbeitnehmer pro Monat über einen Zeitraum von drei Jahren verzichtet. Im Gegenzug bekommt er ein E-Bike vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Nach diesen vereinbarten drei Jahren erhält der Arbeitnehmer wieder die 100 Euro pro Monat als Teil seines Gehalts vergütet.
Das Sozialversicherungsrecht betrachtet hingegen Modelle mit einem automatischen Wiederaufleben des Geldlohnanspruchs nach der Bereitstellung des Dienstrads (Gehaltsumwandlung) als reine Vereinbarungen über die Nutzung des Fahrrads, die keine Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge bewirken. Hier wäre eine gesetzliche Gleichstellung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen begrüßenswert.
Wichtig ist, dass die Steuerbefreiung für Dienstfahrräder auf die Nutzung arbeitgebereigener Fahrzeuge (davon sind auch Miet- bzw. Leasingfahrzeuge umfasst) beschränkt ist, jedoch nicht für den verbilligten Erwerb eines solchen Fahrzeugs gilt. Erwirbt also ein Arbeitnehmer das Dienstfahrrad von seinem Arbeitgeber, kommt es in diesem Zeitpunkt zur Steuerpflicht in Form eines Sachbezuges und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert und dem (in der Regel günstigeren) Kaufpreis des Arbeitnehmers.
Grundsätzlich gibt es keine allgemeingültigen Richtlinien zur Ermittlung dieses maßgeblichen Marktwertes. Es ist daher für die Ermittlung des Sachbezugs im Rahmen eines begünstigten Erwerbs des Dienstfahrrads grundsätzlich nach wie vor eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die gesetzliche Möglichkeit einer buchwertbezogenen (wobei bei E-Bikes von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen werden kann) pauschalen Bewertung des Sachbezugs steht dazu noch aus.
Was bedeutet das für die Umsatzsteuer?
Die Überlassung eines Dienstfahrrads bzw. E-Bikes für private Fahrten stellt in der Regel einen (entgeltlichen) Leistungsaustausch im Sinne eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Dabei kann sowohl bei Gehaltserhöhung als auch bei Gehaltsumwandlung der Wert der Sachbezugswerteverordnung (also wie oben erwähnt null) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Was den Vorsteuerabzug betrifft, ist zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern und Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen zu unterscheiden. Während erstere jedenfalls den vollen Vorsteuerabzug erhalten, muss bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern eine Aufteilung auf private und betriebliche Fahrten der Arbeitnehmer vorgenommen werden, da nur im Ausmaß der privaten Fahrten ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Autor:
StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.
Zum Originalartikel
Arbeitskräftemangel, Nachhaltigkeitsgedanken und Fitnesstrends bewegen immer mehr Arbeitgeber dazu, den Mitarbeitern unentgeltlich Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung zu stellen. Was das aus Steuer- und SV-Sicht bedeutet.
Während für (nicht rein elektrische) Dienst-PKW ein Sachbezugswert zu ermitteln ist, kann dieser bei Fahrrädern unterbleiben. Diese Regelung führte bereits zu den unterschiedlichsten Arbeitsvertragsgestaltungen, die diverse steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und umsatzsteuerliche Fragen aufwerfen.
Die Gewährung eines E-Bikes kann einerseits in Form einer Gehaltserhöhung angeboten werden. Viele Unternehmen stellen jedoch ihren Mitarbeitern ein Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung, die steuerlich auch keinen Sachbezug auslöst. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Betrag von 100 Euro einigen, auf den der Arbeitnehmer pro Monat über einen Zeitraum von drei Jahren verzichtet. Im Gegenzug bekommt er ein E-Bike vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Nach diesen vereinbarten drei Jahren erhält der Arbeitnehmer wieder die 100 Euro pro Monat als Teil seines Gehalts vergütet.
Das Sozialversicherungsrecht betrachtet hingegen Modelle mit einem automatischen Wiederaufleben des Geldlohnanspruchs nach der Bereitstellung des Dienstrads (Gehaltsumwandlung) als reine Vereinbarungen über die Nutzung des Fahrrads, die keine Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge bewirken. Hier wäre eine gesetzliche Gleichstellung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen begrüßenswert.
Wichtig ist, dass die Steuerbefreiung für Dienstfahrräder auf die Nutzung arbeitgebereigener Fahrzeuge (davon sind auch Miet- bzw. Leasingfahrzeuge umfasst) beschränkt ist, jedoch nicht für den verbilligten Erwerb eines solchen Fahrzeugs gilt. Erwirbt also ein Arbeitnehmer das Dienstfahrrad von seinem Arbeitgeber, kommt es in diesem Zeitpunkt zur Steuerpflicht in Form eines Sachbezuges und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert und dem (in der Regel günstigeren) Kaufpreis des Arbeitnehmers.
Grundsätzlich gibt es keine allgemeingültigen Richtlinien zur Ermittlung dieses maßgeblichen Marktwertes. Es ist daher für die Ermittlung des Sachbezugs im Rahmen eines begünstigten Erwerbs des Dienstfahrrads grundsätzlich nach wie vor eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die gesetzliche Möglichkeit einer buchwertbezogenen (wobei bei E-Bikes von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen werden kann) pauschalen Bewertung des Sachbezugs steht dazu noch aus.
Was bedeutet das für die Umsatzsteuer?
Die Überlassung eines Dienstfahrrads bzw. E-Bikes für private Fahrten stellt in der Regel einen (entgeltlichen) Leistungsaustausch im Sinne eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Dabei kann sowohl bei Gehaltserhöhung als auch bei Gehaltsumwandlung der Wert der Sachbezugswerteverordnung (also wie oben erwähnt null) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Was den Vorsteuerabzug betrifft, ist zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern und Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen zu unterscheiden. Während erstere jedenfalls den vollen Vorsteuerabzug erhalten, muss bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern eine Aufteilung auf private und betriebliche Fahrten der Arbeitnehmer vorgenommen werden, da nur im Ausmaß der privaten Fahrten ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Autor:
StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.
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