Bereits Ende Juni 2022 hat der Gesetzgeber durch das Teuerungs-Entlastungspaket die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer:innen durch eine lohnsteuerfreie Teuerungsprämie entlastet werden. Dabei können Arbeitgeber:innen bis zu höchstens 3.000 Euro – jeweils im Kalenderjahr 2022 und 2023 – abgabenfrei an ihre Mitarbeitenden bezahlen können. 2.000 Euro können ohne, weitere 1.000 Euro mit lohngestaltender Vorschrift abgabenfrei gewährt werden.
Unter lohngestaltende Vorschriften fallen nicht nur Kollektivverträge sondern auch die bloß innerbetriebliche Festlegung, dass alle Mitarbeitenden oder bestimmte, nach steuerlichen Kriterien sachlich definierte, Gruppen davon begünstigt werden. Eine Teuerungsprämie ist in dem genannten Ausmaß auch von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, BV-Kasse, DB, DZ) befreit.
TPA Tipp: Die Teuerungsprämie muss AUFGRUND DER TEUERUNG gewährt werden. Daher sollte eine Lohnart mit entsprechender Bezeichnung (z.B. Teuerungsprämie) gewählt werden. Wenn die Teuerungsprämie nur einzelnen Personen gewährt wird, sollte man gründlich überlegen, wie man später bei einer Lohnabgabenprüfung glaubhaft machen kann, dass es sich um keine individuelle Leistungsbelohnung gehandelt hat. Werden mehr als 2.000 Euro im Kalenderjahr gewährt, kommt der sachlichen Gruppenbildung eine noch größere Bedeutung zu.
Was bedeutet zusätzliche Gewährung?
Ein weiterer Stolperstein besteht darin, dass die Teuerungsprämie ZUSÄTZLICH zu den bisherigen Bezügen gewährt werden muss. Sollten daher in den vergangenen Jahren bereits Gewinnbeteiligungen bezahlt worden sein, kann zwar die Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen zutreffen, aber nicht jene für Teuerungsprämien. Abgesehen von diesem Fall ist die Auszahlung einer Teuerungsprämie gegenüber einer Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung aber regelmäßig optimaler.
Lohnsteuerfreien Teuerungsprämie: Ist die Auszahlung der auch in Raten oder laufend möglich?
Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass die Teuerungsprämie als Einmalzahlung gewährt wird. Sie kann auch in Raten oder laufend monatlich gewährt werden. Von der laufend monatlichen Gewährung raten Expert:innen aus dem Gebiet des Arbeitsrechtes aber tendenziell ab, weil gewisse Folgeauswirkungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können (z.B. Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen, Einrechnung in Nichtleistungsentgelte,…).
TPA Tipp: Aus diesem Blickwinkel empfehlen wir, ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Zahlung bzw. auf die Nicht-Begründung eines Rechtsanspruches hinzuweisen.
Was besagt die Anrechnungsklausel?
Es ist gut möglich, dass die Teuerungsprämie Eingang in die Kollektivvertragsverhandlungen finden wird. Für den Fall, dass der Kollektivvertrag in solchen Fällen keine ausdrückliche Anrechnungsklausel enthält, erscheint es aus arbeitsrechtlicher Sicht sinnvoll, dass Arbeitgeber:innen bei der freiwilligen Gewährung von Teuerungsprämie klar darauf hinweisen, dass diese auf allfällige späteren Rechtsansprüche aus dem Titel „Teuerung“ anrechenbar sind.
Bereits Ende Juni 2022 hat der Gesetzgeber durch das Teuerungs-Entlastungspaket die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer:innen durch eine lohnsteuerfreie Teuerungsprämie entlastet werden. Dabei können Arbeitgeber:innen bis zu höchstens 3.000 Euro – jeweils im Kalenderjahr 2022 und 2023 – abgabenfrei an ihre Mitarbeitenden bezahlen können. 2.000 Euro können ohne, weitere 1.000 Euro mit lohngestaltender Vorschrift abgabenfrei gewährt werden.
Unter lohngestaltende Vorschriften fallen nicht nur Kollektivverträge sondern auch die bloß innerbetriebliche Festlegung, dass alle Mitarbeitenden oder bestimmte, nach steuerlichen Kriterien sachlich definierte, Gruppen davon begünstigt werden. Eine Teuerungsprämie ist in dem genannten Ausmaß auch von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, BV-Kasse, DB, DZ) befreit.
TPA Tipp: Die Teuerungsprämie muss AUFGRUND DER TEUERUNG gewährt werden. Daher sollte eine Lohnart mit entsprechender Bezeichnung (z.B. Teuerungsprämie) gewählt werden. Wenn die Teuerungsprämie nur einzelnen Personen gewährt wird, sollte man gründlich überlegen, wie man später bei einer Lohnabgabenprüfung glaubhaft machen kann, dass es sich um keine individuelle Leistungsbelohnung gehandelt hat. Werden mehr als 2.000 Euro im Kalenderjahr gewährt, kommt der sachlichen Gruppenbildung eine noch größere Bedeutung zu.
Was bedeutet zusätzliche Gewährung?
Ein weiterer Stolperstein besteht darin, dass die Teuerungsprämie ZUSÄTZLICH zu den bisherigen Bezügen gewährt werden muss. Sollten daher in den vergangenen Jahren bereits Gewinnbeteiligungen bezahlt worden sein, kann zwar die Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen zutreffen, aber nicht jene für Teuerungsprämien. Abgesehen von diesem Fall ist die Auszahlung einer Teuerungsprämie gegenüber einer Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung aber regelmäßig optimaler.
Lohnsteuerfreien Teuerungsprämie: Ist die Auszahlung der auch in Raten oder laufend möglich?
Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass die Teuerungsprämie als Einmalzahlung gewährt wird. Sie kann auch in Raten oder laufend monatlich gewährt werden. Von der laufend monatlichen Gewährung raten Expert:innen aus dem Gebiet des Arbeitsrechtes aber tendenziell ab, weil gewisse Folgeauswirkungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können (z.B. Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen, Einrechnung in Nichtleistungsentgelte,…).
TPA Tipp: Aus diesem Blickwinkel empfehlen wir, ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Zahlung bzw. auf die Nicht-Begründung eines Rechtsanspruches hinzuweisen.
Was besagt die Anrechnungsklausel?
Es ist gut möglich, dass die Teuerungsprämie Eingang in die Kollektivvertragsverhandlungen finden wird. Für den Fall, dass der Kollektivvertrag in solchen Fällen keine ausdrückliche Anrechnungsklausel enthält, erscheint es aus arbeitsrechtlicher Sicht sinnvoll, dass Arbeitgeber:innen bei der freiwilligen Gewährung von Teuerungsprämie klar darauf hinweisen, dass diese auf allfällige späteren Rechtsansprüche aus dem Titel „Teuerung“ anrechenbar sind.
Autor:
Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Experte für Lohnverrechnung TPA Experte für Lohnverrechnung, Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der AG Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW
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