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Ministerrat gibt grünes Licht für den „Familienbonus Plus“

(SWK) – In seiner Sitzung am 13. 6. 2018 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) inklusive des sogenannten „Familienbonus Plus“ beschlossen (RV 190 BlgNR 26. GP).[1] Der Absetzbetrag soll ab 2019 in Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr zustehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten entfallen. Das BMF hat auf seiner Webseite den Fragen-Antworten-Katalog auf Basis der Regierungsvorlage aktualisiert, den wir im Folgenden abdrucken. Die Beschlussfassung des JStG 2018 im Nationalrat bzw Bundesrat ist noch für Juli 2018 vorgesehen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Norm: 33 EStG idF RV 190 BlgNR 26. GP (JStG 2018)

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  1. Was ist der Familienbonus Plus, und in welcher Höhe steht er zu?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird.

Von dieser Maßnahme werden 950.000 Familien und 1,6 Mio Kinder in einem Umfang von 1,5 Mrd Euro im Jahr profitieren.

  1. Wird es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“ geben?

Nein, „Deckel“ wird es keinen geben. Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis 18 Jahre sowie 500 Euro pro Kind und Jahr über 18 Jahre.

Wenn jemand bisher 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (bis 18 Jahre) hat, dann wird dieser zukünftig keine Einkommensteuer mehr bezahlen, also zu 100 % von seiner Steuerlast befreit.

  1. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum zehnten Lebensjahr?

Die Bundesregierung hat sich auch zum Ziel gesetzt, das Steuersystem zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Im Sinne dieses Ansatzes entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum zehnten Lebensjahr, die besonders bürokratisch aufwendig für den Bürger war. Der Familienbonus Plus hat aber die fünffache Wirkung der beiden wegfallenden Maßnahmen.

  1. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca 1.700 Euro (bei einem Kind).

  1. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren.

  1. Wie kann der Familienbonus aufgeteilt werden?

Bei (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus flexibel aufgeteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen, oder der Betrag wird alternativ zwischen den (Ehe-)Partnern (oder getrennt lebenden Partnern) aufgeteilt (750:750 Euro bzw 250:250 Euro).

Bei getrennt lebenden Partnern ist grundsätzlich eine Aufteilung 750:750 Euro (bzw 250:250 Euro) vorgesehen.

  1. Warum steht auch für Kinder in der EU/im EWR/in der Schweiz der Familienbonus zu?

Der volle Familienbonus steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus.

Für Kinder in der EU/im EWR bzw in der Schweiz wird der Familienbonus indexiert und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Diese Regelung ist aus europa- sowie verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich.

Zudem steht zukünftig der volle Alleinerzieherabsetzbetrag bzw Alleinverdienerabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag nur mehr für Kinder im Inland in voller Höhe zu. Für Kinder in der EU/im EWR bzw in der Schweiz werden diese Absetzbeträge zukünftig indexiert. Das heißt, sie werden an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.

  1. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern?

Der Familienbonus reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett.

Der Gesetzesentwurf enthält für alle Alleinerzieher und Alleinverdiener – insb für die geringverdienenden – künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro (= Kindermehrbetrag) pro Kind und Jahr.

  1. Wie wird der Familienbonus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt?

Der Familienbonus Plus kann auch bei getrennt Lebenden flexibel aufgeteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen, oder der Betrag wird alternativ zwischen getrennt lebenden Partnern aufgeteilt (750:750 Euro bzw 250/250 Euro).

Kommt es bei getrennt lebenden Partner zu keiner Einigung, ist grundsätzlich eine Aufteilung 750:750 Euro (bzw 250:250 Euro) vorgesehen.

Zudem erhöht sich aufgrund des Familienbonus Plus – zB für Alleinerzieherinnen – der Unterhaltsanspruch, da sich aufgrund des höheren verfügbare Einkommen des Ex-Partners auch der Unterhaltsanspruch erhöht.

Hinweis: Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum zehnten Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350:150 Euro.

Damit soll eine potenzielle Schlechterstellung (im Vergleich zum Status quo) von jenen getrennt Lebenden verhindert werden, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben. Durch die Übergangsfrist wird auch eine Neustrukturierung der Betreuungsverhältnisse gewährleistet; die diesbezüglichen Bedürfnisse ändern sich ohnehin auch mit dem Alter des Kindes.

  1. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus zu?

Zahlt der getrennt lebende unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt, steht diesem auch kein Familienbonus zu. Der andere Partner erhält in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw 500 Euro).

  1. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger einen Familienbonus Plus?

Wird mindestens elf Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung bezogen, steht kein Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro pro Kind zu.

  1. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? Werden Menschen mit Behinderung im Vergleich zu bisher schlechter gestellt?

Es wird keine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung durch die Einführung des Familienbonus Plus im Vergleich zu den geltenden Regelungen verbunden sein.

Der Anspruch auf den Familienbonus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich wird für Menschen mit Behinderung ab 18 Jahren, für die Familienbeihilfe bezogen wird, der entsprechende Familienbonus Plus künftig zustehen.

Auch der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe wird natürlich weiterhin unangetastet bleiben.

[1]    Zum „Familienbonus Plus“ siehe bereits – aus unionsrechtlicher Perspektive kritisch – Bräumann, Der Ministerialentwurf zum „Familienbonus Plus“, SWK 10/2018, 470. Lang/Langer, Unionsrechtliche Überlegungen zur länderweisen Indexierung des „Familienbonus Plus“, SWK 15/2018, 667, sehen die Maßnahme als unionsrechtskonform an.
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