Keine Werbungskosten bei privat veranlasster doppelter Haushaltsführung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in D. Dort wohnen ihre Eltern und ihr steht eine Wohnung im ersten Stock zur Verfügung. Seit April 2011 unterhält sie eine Mietwohnung in C. In der Zeit von April 2011 bis September 2013 lag ein befristetes Angestelltenverhältnis mit dem Y vor. Seit Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin eine unbefristete Anstellung bei der X GmbH mit Dienstort C.