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Bei der Abgrenzung, ob die Tätigkeit von Ärzten im Rahmen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG erfolgt, tritt das Kriterium der Weisungsbindung in den Hintergrund und es kommt dem Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers entscheidende Bedeutung zu.
Sind Ärzte bei der Erbringung von Nacht- und Wochenenddiensten in einem Sanatorium in den geschäftlichen Organismus maßgeblich eingegliedert, liegen Dienstverhältnisse und keine Werkverträge vor. Ein Beitrag von Michael Seebacher.
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