Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
(B. R.) – Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften (VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0040).