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Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer Prüfungsmaßnahme zu mehreren vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen erstattet, fällt eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG an, deren Bemessungsgrundlage die Summe der einbekannten Mehrbeträge (Verkürzungsbeträge) ist.
Hinsichtlich der Festsetzungsverjährung teilt die Abgabenerhöhung nach § 207 Abs 2 letzter Satz BAO das Schicksal der verkürzten Abgaben. Bereits festsetzungsverjährte Abgaben sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage für eine Abgabenerhöhung einzubeziehen.
Bei der Annahme von hinterzogenen Abgaben im Abgabenfestsetzungsverfahren ist auch im Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG als dafür entscheidungsrelevante Aussage eine Feststellung zu treffen (Vorfrage nach § 116 BAO), dass eben eine solche vorliegt. Ist dem so, findet die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO Anwendung.
Das BFG ist im Rahmen seiner Befugnisse nach § 279 Abs 1 BAO berechtigt, eine Spruchberichtigung nach jeder Richtung hin und somit auch eine Verböserung mit einer nachträglichen Festsetzung eines weiteren Abgabenerhöhungsteilbetrages vorzunehmen.
Zur Erzielung einer vollständigen strafaufhebenden Wirkung der Selbstanzeige ist dieser weitere, erst vom BFG vorgeschriebene Abgabenerhöhungsanteil wiederum nach den Vorgaben des § 29 Abs 2 FinStrG zu entrichten.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.