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BFGjournal Einkommensteuer

Behinderteneinstellplatz für PKW als außergewöhnliche Belastung?

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Streitgegenstand war die Anerkennung der Mietkosten für einen „Behinderteneinstellplatz“, dessen Kosten zusätzlich zum Pauschale für ein Behinderten-KFZ gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden.

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung ist nach § 34 Abs 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen in der dort näher geregelten Weise zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können ua Aufwendungen iSd § 35, die anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, sind § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 (im folgenden kurz VO) zufolge die in den §§ 2 bis 4 dieser VO genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs 2 VO liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt. Gemäß § 1 Abs 3 VO sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 3 Abs 1 VO ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 € monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

Bei gesetzes- und verfassungskonformem Verständnis der VO kann daher der Regelungsinhalt des § 3 Abs 1 der VO nur so verstanden werden, dass durch den Pauschbetrag von monatlich 190 € einem Steuerpflichtigen, der wegen seiner Körperbehinderung zur Fortbewegung auf sein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, jener angemessene (geschätzte) Mehraufwand (§ 34 Abs 2 EStG 1988) als außergewöhnliche Belastung abgegolten werden soll, der ihm durch die nicht berufliche Mehrbenützung – also sämtliche Privatfahrten – des Pkws gegenüber gesunden Abgabepflichtigen entsteht. Demzufolge ist die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 3 Abs 1 der VO auch nicht vom tatsächlichen Nachweis eines Kraftfahrzeug(mehr)aufwandes resultierend aus „krankheitsbedingten Privatfahrleistungen“ abhängig und auch nicht an den Nachweis eines tatsächlichen Mehraufwandes für besondere Behindertenvorrichtungen des Pkws gebunden.

Gemäß § 3 Abs 2 VO sind bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 € zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Die Anmietung einer Garage bzw eines „Behinderten-Einstellplatzes ist folgerichtig nicht in dem Pauschbetrag des § 3 Abs 1 VO über außergewöhnliche Belastung miterfasst, welcher Pauschbetrag eben die Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen, bezogen auf das eigene Kraftfahrzeug, und den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, nicht aber die Mietkosten für einen Behindertenabstellplatz abdeckt.

Wie aus § 34 EStG 1988 erhellt, können außergewöhnlich nur Aufwendungen sein, die der Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen; sie dürfen nicht „gewöhnlich“ sein, dh unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffen (VwGH 13. 12. 1995, 93/13/0272).

Die Anmietung einer Garage stellt jedenfalls keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988 dar, sondern ist unabhängig von einer Behinderung für den Großteil der Autobesitzer eine Notwendigkeit und somit kein spezifisches Bedürfnis von Behinderten. Es handelt sich hierbei um ganz typische Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Im Gegensatz hierzu steht der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 VO über außergewöhnliche Belastungen ungeachtet der Tatsache zu, dass die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht außergewöhnlich ist.

Der Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

 

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