(B. R.) – An die Antragstellerin wurde ein Bescheid über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter adressiert. In der Begründung wurde auf die Verordnung EG Nr 883/2004 verwiesen, welche regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Im Gegenstandsfall sei dies Deutschland, da der Vater bzw Stiefvater der Töchter in Deutschland beschäftigt gewesen sei bzw Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Antragstellerin hingegen sei im betreffenden Zeitraum in Österreich nicht erwerbstätig gewesen. Sie sei daher gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 verpflichtet, die für diesen Zeitraum von Österreich geleisteten Beihilfenbeträge zurückzuzahlen.
Die Antragstellerin brachte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein
Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs 1 BAO ist, dass die zu entscheidende Rechtsfrage „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ aufweist.
Die Verordnung EG Nr 883/2004 stellt mit ihren Prioritätsregeln (Art 67 und 68 der VO) klar, welcher EG-Mitgliedstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig ist. Familienleistungen können aus drei Gründen gewährt werden, nämlich auf Grund einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit, auf Grund des Bezuges einer Rente oder auf Grund des Wohnortes. Die Zuständigkeit des jeweiligen Staates zur Erbringung der Familienleistungen richtet sich nach der Rangfolge (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Durchführungsrichtlinie zum FLAG, 903):
- Beschäftigungsstaat
- Rentenstaat
- Wohnortstaat.
Die angeordnete Rangfolge bewirkt, dass der Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig ist, also der Renten- und Wohnortstaat nachrangig zuständig sind (Ausgleichszahlungen).
Die Antragstellerin lebte im Rückforderungszeitraum alleinerziehend und nicht erwerbstätig in Österreich, der Kindesvater (bzw Stiefvater) war in Deutschland unselbständig erwerbstätig. Ausgehend von diesem Sachverhalt gelangte das Finanzamt zur Überzeugung, dass Deutschland im strittigen Zeitraum für die Gewährung der Familienleistungen zuständig gewesen wäre und die österreichischen Leistungen zurückzufordern seien.
Voraussetzung der „Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit“ liegt nicht vor
Nach den gesetzlichen Grundlagen handelt es sich bei der Frage, welcher Mitgliedstaat für die Erbringung der Familienleistungen zuständig ist, nicht um eine solche, die „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ iSd § 292 Abs 1 BAO aufwirft. Es liegt keine überdurchschnittliche Komplexität vor, die in der bisherigen Judikatur noch nicht behandelt worden wäre. Die an die Rechtsauseinandersetzung gestellten Anforderungen sind nicht von einer Art, die weit über das übliche Maß hinausgehen (Dietrich/Kudrna, BFG-Journal 2017, 289).
Es wird der Antragstellerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte innerhalb der Frist gemäß § 292 Abs 12 Z 2 BAO (Beschwerdefrist beginnt von Neuem zu laufen) möglich sein, in ihrer Beschwerde darzulegen, warum nach ihrer Überzeugung Österreich im strittigen Zeitraum für die Erbringung der Familienleistungen zuständig war und daher der Rückforderungsbescheid zu Unrecht erging.
Da somit die Voraussetzung der „Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit“ iSd § 292 Abs 1 BAO nicht vorliegt, waren die weiteren, gemäß § 292 Abs 1 Z 1 und 2 BAO für die Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Kriterien (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos) keiner gesonderten Prüfung mehr zu unterziehen.
(B. R.) – An die Antragstellerin wurde ein Bescheid über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter adressiert. In der Begründung wurde auf die Verordnung EG Nr 883/2004 verwiesen, welche regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Im Gegenstandsfall sei dies Deutschland, da der Vater bzw Stiefvater der Töchter in Deutschland beschäftigt gewesen sei bzw Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Antragstellerin hingegen sei im betreffenden Zeitraum in Österreich nicht erwerbstätig gewesen. Sie sei daher gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 verpflichtet, die für diesen Zeitraum von Österreich geleisteten Beihilfenbeträge zurückzuzahlen.
Die Antragstellerin brachte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein
Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Abs 1 BAO ist, dass die zu entscheidende Rechtsfrage „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ aufweist.
Die Verordnung EG Nr 883/2004 stellt mit ihren Prioritätsregeln (Art 67 und 68 der VO) klar, welcher EG-Mitgliedstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig ist. Familienleistungen können aus drei Gründen gewährt werden, nämlich auf Grund einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit, auf Grund des Bezuges einer Rente oder auf Grund des Wohnortes. Die Zuständigkeit des jeweiligen Staates zur Erbringung der Familienleistungen richtet sich nach der Rangfolge (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Durchführungsrichtlinie zum FLAG, 903):
Die angeordnete Rangfolge bewirkt, dass der Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig ist, also der Renten- und Wohnortstaat nachrangig zuständig sind (Ausgleichszahlungen).
Die Antragstellerin lebte im Rückforderungszeitraum alleinerziehend und nicht erwerbstätig in Österreich, der Kindesvater (bzw Stiefvater) war in Deutschland unselbständig erwerbstätig. Ausgehend von diesem Sachverhalt gelangte das Finanzamt zur Überzeugung, dass Deutschland im strittigen Zeitraum für die Gewährung der Familienleistungen zuständig gewesen wäre und die österreichischen Leistungen zurückzufordern seien.
Voraussetzung der „Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit“ liegt nicht vor
Nach den gesetzlichen Grundlagen handelt es sich bei der Frage, welcher Mitgliedstaat für die Erbringung der Familienleistungen zuständig ist, nicht um eine solche, die „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ iSd § 292 Abs 1 BAO aufwirft. Es liegt keine überdurchschnittliche Komplexität vor, die in der bisherigen Judikatur noch nicht behandelt worden wäre. Die an die Rechtsauseinandersetzung gestellten Anforderungen sind nicht von einer Art, die weit über das übliche Maß hinausgehen (Dietrich/Kudrna, BFG-Journal 2017, 289).
Es wird der Antragstellerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte innerhalb der Frist gemäß § 292 Abs 12 Z 2 BAO (Beschwerdefrist beginnt von Neuem zu laufen) möglich sein, in ihrer Beschwerde darzulegen, warum nach ihrer Überzeugung Österreich im strittigen Zeitraum für die Erbringung der Familienleistungen zuständig war und daher der Rückforderungsbescheid zu Unrecht erging.
Da somit die Voraussetzung der „Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit“ iSd § 292 Abs 1 BAO nicht vorliegt, waren die weiteren, gemäß § 292 Abs 1 Z 1 und 2 BAO für die Gewährung der Verfahrenshilfe erforderlichen Kriterien (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos) keiner gesonderten Prüfung mehr zu unterziehen.