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Nachweis des Mietenmarktes bei Immobilienvermietung durch Körperschaften

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

(E. S.) – Bei der Vermietung von Immobilien durch eine Privatstiftung an Begünstigte ist eine abstrakte Renditeberechnung dann nicht geboten, wenn es für das von der Körperschaft errichtete Mietobjekt in der gegebenen Bauart und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt gibt, was vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (vgl VwGH 15. 9. 2016, 2013/15/0256).

Die Aufforderung, diesen Mietenmarkt nachzuweisen, stellt keine unzulässige Beweislastumkehr dar und ist weder unerfüllbar noch unzulässig, weil damit „von einem Durchschnittsbürger das Spezialwissen eines Sachverständigen für das Immobilienwesen“ verlangt würde. Ihr steht auch die absolute Verjährung der Streitjahre nicht entgegen, wenn sie – unabhängig von der Wirkung des § 209a BAO – erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetreten wäre.

Wirtschaftlich agierende, (nur) am Mietertrag interessierte Investoren erkunden vor der Errichtung eines Mietobjekts den Mietenmarkt (im gegebenen geografischen Einzugsgebiet), um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die Vorlage der den zu erwartenden Mietenmarkt betreffenden Unterlagen, die einen wirtschaftlich agierenden, (nur) am Mietertrag interessierten Abgabepflichtigen letztlich zur Errichtung eines Mietobjekts bewogen haben, ist zumutbar und im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Offenlegungspflicht auch geboten (VwGH 22. 3. 2018, Ra 2017/15/0047; Zurückweisung einer außerordentlichen Revision zur Kapitalertragsteuer).

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.