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Post Brexit: Was Mobility Manager jetzt beachten sollten

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der Brexit hat auch für das Mobility Management Handlungsbedarf gebracht. Es gilt einige Dinge zu prüfen und Anträge zu stellen. Die Fristen für In- und Outbounds sind dabei jedoch unterschiedlich.

Für Personen, die ab 1. 1. 2021 beginnen, neu zu arbeiten, gelten die einschlägigen Drittlandsbestimmungen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Österreich. In Österreich ist daher der für Drittstaatsangehörige vorgesehene Prozess der Rot-Weiß-Rot-Karte zu durchlaufen. Auch im Vereinigten Königreich ist ein punktebasiertes Einwanderungssystem für die Erlangung eines Visums anzuwenden. Erleichterungen gibt es für Personen, die sich bereits am 31. 12. 2020 gültig im jeweiligen Land aufgehalten haben.

  1. Outbound (EU-Bürger im Vereinigten Königreich): Für ein weiterhin gültiges Aufenthaltsrecht ist es nötig, sich im EU Settlement Scheme (EUSS) zu registrieren. Die Ausgabe der Dokumente erfolgt nur elektronisch. Es ist auch möglich, dies über Handy abzuwickeln. Auch für Personen mit „Permanent-Resident“-Status muss das EUSS angewendet werden. Die Frist für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts endet am 30. 6. 2021.
  2. Inbound (UK-Bürger in Österreich): Britische Staatsbürger, die sich bereits am 31. 12. des Vorjahres rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, müssen, um ihr Aufenthaltsrecht auch ab 2022 zu gewährleisten, einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen. Dies gilt ebenso für sich in Österreich befindliche britische oder drittstaatsangehörige Familienmitglieder. Besteht bereits ein Daueraufenthaltsrecht, so wird der „Artikel 50 EUV“ für zehn Jahre gewährt. Liegt kein Daueraufenthaltsrecht vor, so gilt dieser für fünf Jahre.

Die Antragstellung erfolgt bei der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister (Magistrat) oder der Bezirkshauptmannschaft. Die persönliche Vorsprache ist zur Identitätsfeststellung nötig. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Terminvereinbarung dringend anzuraten.

Das erleichterte Aufenthaltsrecht kann bis 31. 12. 2021 beantragt werden.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.