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Datenschutz

DSB zu Koppelungsverbot und alternativer Bezugsmöglichkeit

Koppelungsverbot

In ihrem Bescheid vom 30.11.2018 erachtete es die Datenschutzbehörde (DSB) als zulässig, die kostenlose Nutzung einer Website von der Einwilligung in die Setzung von Werbecookies abhängig zu machen; als Alternative wird dort eine kostenpflichtige, dafür werbefreie Websitenutzung angeboten.

In dem zur Zahl DSB‑D122.931/0003-DSB/2018 zugrunde liegenden Sachverhalt betreibt die Beschwerdegegnerin auf einer Website eine Online‑Community und stellt täglich journalistische Artikel zu diversen Themen online. Bei erstmaligem Aufruf der Website erscheint ein Fenster, in dem ein Benutzer aufgefordert wird, der Verwendung von Cookies für Werbezwecke zuzustimmen, wobei auch die Weiternutzung der Website als Zustimmung gelten soll. Bei Nicht-Erteilung der Einwilligung besteht die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Website-Abo abzuschließen, mit dem die gesamte Website ohne Daten‑Tracking bzw. Setzung von Fremdcookies genutzt werden kann.

In seiner Eingabe vom 25. Mai 2018 monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung der DSGVO: Insbesondere erfolge die Zustimmung auf der Website nicht freiwillig, weil die Erbringung der Dienstleistung von der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig sei, die technisch nicht notwendig ist.

Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab, da die Entscheidung, die Einwilligung zu erteilen, bewusst und freiwillig abgegeben werden könne. Eine freiwillige Einwilligung könne nämlich dann vorliegen, wenn ein bestimmter Verarbeitungsvorgang auch zum erkennbaren Vorteil der betroffenen Person gereicht: Hier werde mit der Einwilligung voller Zugang zur Website und der Dienstleistung der Beschwerdegegnerin gewährt. Bei Nicht-Erteilung der Einwilligung bestehe hingegen die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Website-Abo abzuschließen: frei von Werbung, Daten-Tracking und der Setzung von Fremdcookies. Die Entscheidung der DSB war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes noch nicht rechtskräftig.