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- Dieses Thema hat 6 Antworten sowie 3 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 16 Jahren, 7 Monaten von Roland aktualisiert.
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4. Februar 2008 um 11:41 Uhr #63580dobibedaTeilnehmer
Liebes Forum,
Metallgewerbe – Arbeiter
Ich habe einen DN, welcher per 28.03.2008 gekündigt wurde.
(War schon über 25 Jahre in der Fa.)
Der DN ist nicht mehr in der Firma – verbraucht seinen Urlaub und
seinen Zeitausgleich.
Laut Aussagen meines Chefs arbeitet dieser DN seit 02.01.2008 bei
einem „Konkurenzunternehmen“.
Mein Chef meint nun, dass dieser DN während der KF nicht woanders
zu arbeiten beginnen darf.
Meiner Meinung nach ist das nicht richtig.Vielen Dank für eure Meinung dazu.
4. Februar 2008 um 22:08 Uhr #68982RolandTeilnehmerHallo dobibeda!
Gibt es eine Art von „Nebenbeschäftigungsverbot“ im Vertrag eures Arbeiters?
LG
7. Februar 2008 um 8:18 Uhr #68988dobibedaTeilnehmerHallo Roland,
es gibt keine Vereinbarung über ein Nebenbeschäftigungsverbot.
LG
8. Februar 2008 um 9:06 Uhr #68991stevensonMitgliedHallo Ihr beiden,
einen Anstoß möchte ich noch reinbringen, ohne Roland in die Beantwortung „reinpfuschen“ zu wollen.
Gibt es auch kein Konkurrenzverbot?
LG
Stefan8. Februar 2008 um 22:30 Uhr #68993RolandTeilnehmerHallo dobibeda, hallo Stefan!
Stefan, etwas in ein Forum einbringen kann nie „reinpfuschen“ bedeuten. Ich bin sehr froh darüber, wenn sich möglichst viele Experten (wie z.B. du) an diesem Forum beteiligen.
Deine Ergänzung kann nämlich auch sehr wichtig sein.Jetzt aber zur Nebenbeschäftigung:
Eine Entlassung kann nur nach § 82 e) Gewerbeordnung beurteilt werden („ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung biem Gewerbe abträgliches Nebengeschäft zu betreiben“).Hier gibt es 2 mögliche Gründe, die berechtigt zu einer Entlassung führen könnten:
1) Der DN betreibt selbst ein Nebengeschäft im Gewerbe des DG (macht ihm also direkt Konkurrenz).
2) Wenn der DN durch eine Nebenbeschäftigung dem DG nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, sofern er nicht vom Dienst freigestellt ist.Nachdem Punkt 1 nicht zutrifft und der DN auf Urlaub ist (dem DG daher seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen muss) sehe ich keine Chance, den DN gerechtfertigt zu entlassen.
Ich will aber betonen, dass ich nicht die Einzelheiten des Falls kenne und dass es sich um meine persönliche Einschätzung handelt.Ein interessantes Urteil hat es in jüngster Zeit bezüglich dieses Themas gegeben: OGH 9ObA64/07p vom 25.6.2007.
Wenn du dir das Urteil anschaust, wirst du gleich mehrfach fündig.LG
12. Februar 2008 um 16:33 Uhr #69005dobibedaTeilnehmerHallo Roland,
danke für die Hilfe.
Zur Frage von Stefan: es gibt auch kein Konkurrenzverbot!
Eine Frage hätte ich noch: Die angegebene Urteilszahl – ist die richtig?
OGH 9 ObA 64/07p?LG
12. Februar 2008 um 20:23 Uhr #69008RolandTeilnehmerHallo dobibeda!
Wenn du das im RIS suchst, kommen als Suchergebnis 3 Judikate (siehe unten):
Klicke einfach auf die GZ 9ObA116/91
Da geht ein neues Fenster auf mit vielen Judikaten, da ist auch das zuvor beschriebene dabei!Nr. Geschäftszahl Datum Gericht Typ Kurzinformation
1 19.06.1991 OGH RS Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit…
2 16.09.1987 OGH RS Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtl…
3 28.01.1986 OGH RS Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstge…Alles klar?
P.S. Zum Konkurrenzverbot: Wenn es keins gibt, kann man auch nichts machen!
LG
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