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Roland
TeilnehmerHallo Kathrin!
Habe das letzte Posting glatt übersehen.
Der 13-Wochen-Schnitt komt aus der Judikatur, das steht nicht im Gesetz!LG
Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
Standardantwort: Das, was für den AN günstiger ist (idR also aktueller Gehalt).
LG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
a) Ja!
b) Das ist möglich, erst wenn du es einer Mehrheit gibst, musst du es allen geben!
c) Das ist eure Sache – Achtung Anspruch!
d) Schwierigste Frage: Beim FA ist’s sowieso pflichtig (mE § 67 Abs. 1+2), in der SV gäb’s denke ich schon eine Möglichkeit (ev. über eine Aufrollung), frei abzurechnen, aber bitte halte hier Rücksprache mit der zuständigen GKK.LG
Roland
TeilnehmerHallo steve!
So einfach lässt sich diese Frage nicht beantworten!
Wie sieht die Regelung für diese Prämie aus?LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Bei dir geht’s ja momentan ganz schön zu!
Da steht man tatsächlich vor einem Problem:
Im Dienstvertrag ist vom „Bruttomonatsgehalt“ die Rede: Also stellt sich da schon mal die Frage, ob z.B. auch Überstunden, Zulagen etc. miteinzuberechnen sind oder nicht, auf Grund der Wortwahl ist es auf alle Fälle einmal nicht auszuschließen!
So weit noch (halbwegs) so gut, denn dann hätte man halt auf alle Fälle immer diesen aktuellen Bruttomonatsgehalt für die SZ herangezogen.
Jetzt ist aber immer ein Durchschnitt gewählt worden – somit ist eine „Betriebsübung“ entstanden, die allerdings (wahrscheinlich in den meisten Fällen) schlechter ist als die dienstvertragliche Regelung.
Du müsstest jetzt eigentlich immer beide Varianten durchrechnen und die günstigere für den AN berechnen (wird meistens dann der Stichtag sein, weil ja in den seltensten Fällen ein Gehalt reduziert wird).LG
Roland
TeilnehmerHallo Nikolaus!
In der Buchhaltung „unterbringen“ als Aufwand ist kein Problem – allerdings ist es beim DN pflichtig!
(Man könnte es natürlich einfach als § 26 Z.2 – Bezug „tarnen“ und den Prüfer diese Kleinigkeit finden lassen …)LG
Roland
TeilnehmerHallo IT-Techniker!
Seltsam, beim Jahresausgleich geht mE leider nichts!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Tja, das ist eine sehr gute Frage.
Meines Erachtens wird (auch) bei einer Rückkehr zum Familienwohnsitz am Wochenende der Aufenthalt an dem Einsatzort nicht unterbrochen!
Denke daher, dass der Prüfer im Recht ist.LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Sehr gern geschehen – alles Gute weiterhin.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Frage im anderen Posting beantwortet!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Das ist schon korrekt so!
Jede „angeordnete“ Überstunde ist als solche zu behandeln, auch wenn der DN keine 10 Stunden arbeitet (in der Praxis schwierig zu beurteilen!)
Alle Stunden über 10 pro Tag sind Überstunden.
Und alle Stunden, die über das Höchstausmaß der Übertragbarkeit in die nächste GZ-Periode hinausgehen, sind auch Überstunden!Entwirrt?
LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Zu Frage 1 (und auch Frage 2): Das Problem bei der einmaligen Auszahlung ist, dass du (höchstwahrscheinlich) eine HBGL-Überschreitung im Austrittsmonat bekommst und somit der GKK SV-Beiträge „vorenthältst“. Wenn’s nicht so ist, wird der Prüfer wohl (hoffentlich) ein Auge zudrücken, weil er ja dann keinen Schaden hat.
Natürlich ist das abrechnungstechnisch höchst problematisch.Und noch einmal (zu Frage 2): Grundsätzlich sind wirklich ALLE Überstunden zu bezahlen, nicht nur die, die der/die DN lt. AZG hätte machen dürfen.
Und es stimmt schon: 5 Überstunden pro Woche und darüber hinaus 60 ÜSt pro Kalenderjahr sind erlaubt.Alles klar soweit?
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
Gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Wolfgang!
Ich würde es so sehen:
1 voller Auslandstagessatz
Die 4 Stunden vom 2. Tag beim Inland dazurechnen.LG
Roland
TeilnehmerHallo Niki!
Ist zwar jetzt nicht unbedingt Aufgabe eines PV-Forums, aber:
Wieviel man für eine Arbeitsstunde verlangen soll, hängt im Wesentlichen auch von den Kosten ab, die man als Unternehmer hat.
Im Prinzip müsste man eine Kalkulation anstellen, wie hoch die Selbstkosten pro Arbeitsstunde sind, einen „gewollten“ Gewinnzuschlag hinzurechnen, und das wärs dann – hört sich aber einfacher an, als es in der Praxis der Fall ist.LG
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