Gleitzeit – Rahmenvereinbarung

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    Beiträge
  • #64857
    gabyburket
    Teilnehmer

    Liebe Profis,

    ein neuerlicher Versuch. Wir wollen bei uns im Betrieb eine Gleitzeitregelung, weil es eine solche bis lang nicht gibt. Überstunden sollen übertragen werden.
    Ich möchte wissen:
    Wie lang kann/darf die GZ-Periode längstens dauern?
    Wie viele Stunden können/dürfen minimal übertragen werden?
    Kann die Kernzeit 40 Stunden sein? (z.B. 8-12 und 13 – 17.30)

    DANKE!!!
    lg
    gaby

    #71811
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Gaby!

    Wenn die Kernzeit 40 Stunden beträgt, wann soll dann der Zeitausgleich genommen werden?
    Dann müssten die Mehrstunden am Gleitzeitkonto nur nach Vereinbarung mit dem Dienstgeber (z.B. in ganzen Tagen) konsumiert werden.

    Eine maximale Dauer der Gleitzeitvereinbarung, bzw. minimale Stunden sind mir nicht bekannt.
    Schau in den Kollektivvertrag, ob dieser eine Einschränkung enthält.
    Für Teilzeitkräfte könnten 3 Monate für die Mehrstunden ( in Verbindung mit Mehrstundenzuschlag) zur Anwendung kommen.

    #71817
    Gaby
    Teilnehmer

    Lieber Martin!
    Meinst du für Teilzeitkräfte kann die GZ-Periode max. 3 Monate betragen?
    Wir erarbeiten gerade ein Modell für unsere Firma für die Periode von einem Jahr. Ich dachte dass kann für Voll- und TZ-Kräfte gelten…
    Kernzeit werden wir weglassen, weil unsere Leut müssen eigentl. immer da sein :-).
    DANKE

    #71818
    Willi
    Mitglied

    Die Dauer der Gleitzeitperiode kann beliebig lange sein. Aber Achtung: So kann sich ein enormes Guthaben an Gleitzeitguthaben ansammeln – und das ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 50% Zuschlag abzugelten (§ 19e AZG)
    Die Anzahl der zu übertragenden Stunden kann ebenso frei vereinbart werden, aber auch hier „droht“ der Zuschlag nach § 19e AZG. Übertragen wird übrigens immer Normalarbeitszeit, nicht Überstunden!

    Eine 40-stündige Kernzeit ist theoretisch möglich, führt aber die Gleitzeitvereinbarung weitgehend ad absurdum. Denn wenn während der gesamten fiktiven Normalarbeitszeit Anwesenheitspflicht besteht, wäre gleiten quasi nicht mehr möglich – außer mittels ganztägigem Abgleiten, was Dienstgeber aber eher ungern haben.
    Zu beachten ist auch, dass auch bei Vorliegen einer Gleitzeitvereinbarung jegliche angeordnete Arbeitsleistung außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit als Überstunde abzugelten ist. Häufig vergessen Dienstgeber das und glauben, dass sie sich mit Gleitzeit Überstundenzuschläge sparen können. Das ist im Normalfall aber nicht möglich, da gibt’s oft ein böses Erwachen für den Dienstgeber, der glaubt, dass bei „Gleitzeit“ Überstunden so gut wie unmöglich sind.
    Eine Anmerkung noch: Die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit ist Gültigkeitsvoraussetzung für eine Gleitzeitvereinbarung, wird in der Praxis aber oft vergessen, auch dann kanns für den Dienstgeber teuer werden. Näheres im AZG, ich glaub es steht in § 4c.

    #71831
    Gaby
    Teilnehmer

    DANKE!

    #71832
    Gaby
    Teilnehmer
    Gaby wrote:
    DANKE!

    Sorry – was heißt übertragen wird immer nur die NAZ und nicht die Überstunden?
    Ich dachte übertragen wird einfach das Stundenkontingent welches über die NAZ = 40 Std.(Woche) bei uns, hinausgeht?

    Und stimmt das jetzt: für TZ-MA (wie mich) gilt die Vereinbarung immer nur 3 Monate dann muss der 25% Zuschlag hinzugerechnet werden?

    #71833
    Gaby
    Teilnehmer

    Ich habe zwei Informationen erhalten: zum einen:
    Wenn es eine GZ-Vereinbarung gibt, können bis zu 10 Std. tgl. gearbeitet werden. Das habe ich so verstanden, dass bis zu diesen 10 Std. keine Überstunden anfallen auch wenn die NAZ nach 8,5 Std. endet.
    Wenn das aber nicht so ist, wieso wird dann NAZ und nicht Überstunden übertragen wenn die GZ-Periode endet? Da verstehe ich was nicht!
    Wir haben von 8-12 und von 12.30 – 17.00 (Mo-Do) NAZ, am Fr. 8-14 Uhr.
    sind jetzt die Stunden ab 17 Uhr Überstunden oder erst ab 18.30? Wenn ich diese Überstunden übertrage werden sie wie NAZ-Stunden behandelt?

    Ich möchte nicht lästig sein, aber Klarheit habe ich noch nicht zu diesem Thema. Es gibt viele wiedersprüchliche Aussagen dazu…Danke euch im voraus!

    #71835
    Willi
    Mitglied

    Zu den Begriffen im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung:

    Die „fiktive Normalarbeitszeit“ muss festgelegt sein – und muss dem vertraglich vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechen. Wichtig ist diese Festlegung für allfällige Abwesenheit. Wenn die fiktive Normalarbeitszeit zB von 8-12 und von 12.30 – 17.00 (Mo-Do) NAZ und am Fr. von 8-14 Uhr läuft und der MA um 13.00 Uhr krank nach Hause geht, bekommt er von Mo-Do noch bis 17.00 Uhr Arbeitszeit festgeschrieben, am Fr nur bis 14.00 Uhr.

    Die „Kernzeit“: Kann vereinbart werden, muss aber nicht. Das ist einfach die Zeit, wo der Arbeitgeber quasi schon von vornherein Anwesenheitspflicht festlegt.

    Die „Normalarbeitszeit“: Diese beträgt ja grundsätzlich 8 Std/Tag bzw 40 Std/Woche. Davon gibt es aber immer mehr Ausnahmen – und eine davon ist eben die Gleitzeit. Deshalb bestimmt § 4b AZG, dass bei SELBSTBESTIMMTEM Gleiten die tägliche NAZ bis zu 10 Std betragen kann. Anders schaut’s aus, wenn der Arbeitgeber eine solche Arbeitsleistung fordert – da wird man davon ausgehen müssen, dass jede angeordnete Anwesenheit außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit als Überstunde gilt (rechtlich nicht ganz unumstritten).
    Das heißt: Wenn ich am Donnerstag freiwillig 10 Std arbeite –> sämtliche Stunden aufs Gleitzeitkonto.
    Wenn mir der Arbeitgeber anordnet dass ich am Donnerstag von 8-12 und 12.30 – 18.30 Uhr arbeiten muss (weil eine Sitzung ist etc) –> 8-12 und 12.30 – 17.00 fallen in die Gleitzeit; 17.00 -18.30 sind angeordnete Überstunden und daher als solche abzugelten (ob die dann ausbezahlt werden oder mittels Zeitausgleich – natürlich auch mit Zuschlag – konsumiert werden, hängt dann davon ab, was man diesbezüglich vereinbart).

    Der „Gleitzeitrahmen“: Ist die Zeit, innerhalb der theoretisch geglitten werden kann. Der Gleitzeitrahmen wird meistens so ca. von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr liegen (weil der Arbeitgeber kaum Interesse hat, dass die Leute bei Nacht & Nebel kommen). Arbeitleistung außerhalb dieses Zeitrahmens ist automatisch Überstundenarbeit.
    Um’s nochmal mit einem Beispiel zu veranschaulichen:
    Wir haben einen Gleitzeitrahmen von 6.30 bis 20.00 Uhr:
    a) Ich fühl mich am Donnerstag fit und arbeite daher von 6.30 Uhr bis 19.30 Uhr (inkl Pause), also insgesamt 10 1/2 Std. 10 Stunden werden meinem GZ-Konto gutgeschrieben. Die verbleibende halbe Stunde ist zwingend eine Überstunde (weil ja die NAZ nie mehr als 10 Std sein kann). Als Arbeitgeber würde ich diese halbe Stunde natürlich bestreiten – weil ich sie ja nicht angeordnet habe.
    b) Ich bin ein Langschläfer und arbeite daher am Donnerstag von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Folge: 6 Stunden werden dem GZ-Konto gutgeschrieben. Die Zeit von 20 bis 22 Uhr liegt hingegen außerhalb des GZ-Rahmens und ist streng genommen Überstundenarbeit. Auch hier wird der Arbeitgeber wohl entgegenhalten können, dass die Arbeit nicht angeordnet war. Fordert er freilich von mir, bis 22.00 Uhr zu arbeiten, hab ich entgeltpflichtige Überstunden (obwohl ich an diesem Tag insgesamt nicht einmal 8 Std gearbeitet habe!)

    Und die „Übertragungsmöglichkeit“ ist die Vereinbarung, wie viele Stunden nach Ende der GZ-Periode mitgenommen werden können. Diese Stunden gelten (obwohl man in Summe über 40 Std/Woche gearbeitet hat, sonst hätte man ja kein Stundenplus) aufgrund der gesetzlichen Bestimmung eben nicht als Überstunde sondern als „im Rahmen der anderen /flexiblen Verteilung der NAZ erworbene NAZ“, werden also 1:1 gerechnet.

    Ich hoff ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt 😉

    #71836
    Gaby
    Teilnehmer

    Ja Willi, danke – das war wirklich deutlich. Druck ich mir aus 🙂

    Zu meiner Frage mit den 25% für TZ-Mitarbeitern noch bitte eine Auskunft. Maximal 3 Monate GZ-Periode, Übertragung von einer Periode zur anderen möglich? Oder muss nach 3 Monaten der „Überschuss“ an Stunden 1:1,25 übertragen werden?

    #71838
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Die Gleitzeitperiode für Teilzeitkräfte würde ich genauso lang wählen wie jene für die Vollzeitkräfte, es muss nach 3 Monaten NICHT der Zuschlag ausbezahlt werden (das ist ja der große Vorteil der GZ-Vereinbarung!).
    Also ist die Übertragung der Plus- (oder auch Minus-)stunden möglich.

    LG

    Roland

    #71843
    Gaby
    Teilnehmer

    Danke Roland! hab gestern Ortner und Gesetz gewälzt, aber es nirgends so dezidiert gelesen.
    Mille Grazie

    #71844
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Gaby!

    Gern geschehen.

    LG

    #71848
    Gaby
    Teilnehmer

    Nochmal was anderes…
    Ich habe dich so verstanden.
    Bei Gleitzeit gelten nur entweder angeordnete Überstunden als Überstunde, oder Stunden die über 10/Tag hinaus gehen.

    Nun hab ich ein Buch über Gleitzeitmodelle und Grundlagen….erstanden, in welchem steht, dass jene Stunden welche nicht übertragen werden können (z.B. Vereinbarung über 20 Stunden übertragbar und der DN macht 30 während der GZ-Periode) bereits ab 40 Stunden pro Woche im Schnitt, als Überstunden zählen.
    Gehts noch verwirrender?

    lg

    #71850
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Frage im anderen Posting beantwortet!

    LG

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