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ingridB aktualisiert.
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30. Januar 2014 um 17:44 Uhr #65726
brigitte
TeilnehmerHallo,
hätte folgende Frage: Eine Firma hat einen geringf. besch. Dienstnehmer. Dieser hat im Dezember neben seinem Gehalt von € 386,– noch eine Einmalprämie von € 920,– erhalten (SV lfd. Lst SZ). Dem DN wurde zwar keine SV verrechnet, habe aber jetzt gesehen, dass am BNW Dez. vom Betrag von € 1306,– die Dienstgeberabgabe von 17,8% verrechnet wurde. Bin mir jetzt nicht sicher, ob auch, wenn es nur einen geringf.besch. DN gibt der über das 1,5 fache kommt diese Dienstgeberabgabe zu verrechnen ist.
Aufgefallen ist mir das als ich den BGNW+JLZ übermitteln wollte und dieser nicht übernommen wurde, da dieser DN als geringf. Beschäftigter abgerechnet wurde aber die Beitragsgrundlage zu hoch ist. Kann mir da bitte jemand behilflich sein, wie ich dieses Problem lösen kann?
LG
Brigitte10. Februar 2014 um 6:50 Uhr #73772brigitte
TeilnehmerHallo,
hat noch keiner so einen Fall gehabt? 🙄
LG
Brigitte10. Februar 2014 um 9:51 Uhr #73773ingridB
TeilnehmerGuten Morgen Brigitte,
ich versuch´s einmal.Grundsätzlich meine ich, dass die Sonderzahlungen bei Ermittlung der Eineinhalbfachen Grenze nicht „mitspielen“. Daher glaube ich, dass der Fehler bei dir war, die SZ als laufenden Bezug abzurechnen.
EIN Geringfügig Beschäftigter kann nicht über die GFG kommen; denn dann wäre er ja kein solcher mehr ;o)Ob diese SZ wirklich eine solche war, ist dann eine andere Frage.
Ich hoffe, dass sich jemand meiner Ansicht anschließt.
LG
Ingrid11. Februar 2014 um 9:15 Uhr #73774brigitte
TeilnehmerHallo Ingrid,
danke für deine Info. Ich habe auch vermutete, dass ich die Prämie falsch abgerechnet habe. Mich hat nur irritiert, dass eine Dienstgeberabgabe am BNW verrechnet wurde.
Ich habe jetzt die Prämie SV SZ abgerechnet, einen korr. BNW für Dezember übermittelt. Auch die Übermittlung des BGNW hat jetzt funktioniert.LG und nochmals danke
Brigitte11. Februar 2014 um 9:20 Uhr #73775ingridB
TeilnehmerFein, dass ich helfen konnte :o)
LG
Ingrid21. Februar 2014 um 0:01 Uhr #73784Roland
TeilnehmerHallo Brigitte,
sorry, dass ich den Beitrag erst heute gelesen habe.
Aber eine „Einmalprämie“ ist in der SV eindeutig ein laufender Bezug und somit im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze absolut SCHÄDLICH.Da kann es noch zu „unguten“ Begleiterscheinungen kommen.
LG
21. Februar 2014 um 11:18 Uhr #73790ingridB
TeilnehmerOje, dann hab ich hier ja die falsche Antwort gegeben. Das tut mir sehr leid.
Liebe Grüße
Ingrid24. Februar 2014 um 8:28 Uhr #73793brigitte
TeilnehmerLiebe Ingrid – keine(r) ist allwissend 😛
Hallo Roland,
hab dich eh schon „vermisst“ 😛 . Wie soll ich mein Problem jetzt lösen? Ich habe die Prämie bei der Abrechnung nicht als Einmalprämie sondern nur als Prämie tituliert. Aus der Einmalprämie eine Erfolgsprämie zu machen wird wahrscheinlich auch keine Lösung sein. Richtig wäre wahrscheinlich, den Dienstnehmer im Dezember als Vollversicherten abzurechnen – damit ich auch bei der Übermittlung des BGNW kein Problem habe. Wie siehst du das? Die „Begleiterscheinungen“ würden sonst bei einer Prüfung auftreten.
LG
Brigitte3. März 2014 um 18:02 Uhr #73801Roland
TeilnehmerLiebe Kolleginnen,
@ Ingrid: Echt kein Problem, ich verhaue mich auch manchmal (hilft nichts, wo gehobelt wird, fliegen auch die Späne!).
@ Brigitte: Wenn es sich wirklich um eine absolut einmalige Prämie handelt, ist halt tatsächlich Vollversicherung gegeben. Da hilft auch nichts.
LG
4. März 2014 um 6:51 Uhr #73805brigitte
TeilnehmerHallo Roland,
danke für deine Info.
LG
Brigitte4. März 2014 um 8:12 Uhr #73806ingridB
TeilnehmerLiebe Brigitte, danke für dein Verständnis
und lieber Roland, danke für die Aufmunterung. Man lernt eben immer dazu.
LG
Ingrid -
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