Hallo Georgina,
hm… mit dem Mitarbeiter naturgemäß dann im Normalfall nicht.
Aber der GPLA-Prüfer könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass bei Beendigung des DV für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein 50%iger Zuschlag zu zahlen ist (§ 19e AZG).
Wenn es aber bereits „aufgewertete“ ZA-Stunden sind, sehe ich kein großartiges Problem (ich kann ja beispielsweise auch den Urlaub stehen lassen). Würde mich aber bei der Behörde (GKK bzw. AMS wegen dem Arbeitslosengeld) absichern – es könnte nämlich dadurch eine „bloße Karenzierung“ und nicht eine echte Beendigung unterstellt bzw. erkannt werden.
LG