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pvredTeilnehmer
Liebe Brigitte,
zu 1. Zu berücksichtigen sind 15 SV-Tage aber 30 LSt-Tage.
zu 2. Das ASVG regelt das Anspruchsprinzip; d.h. dass das Entgelt dem
Monat zuzuorden ist, in dem der Anspruch gegeben ist.
Solange der DN gesund ist, „fällt es der GKK nicht auf“ wenn Sie das
Entgelt zeitversetzt zuorden.
Jetzt aber haben Sie ein Problem und zwar deshalb, weil Sie ein
Entgelt einem Monat zuorden, wo der DN keines mehr haben kann .
Am besten ist es, wenn Sie diese Angelegenheit und die einfachste
Lösungsmöglichkeit mit Ihrer GKK besprechen. Richtigerweise
müßten Sie alle Monate stornieren und neu rechnen!
zu 3. Der Urlaubsanspruch wird, bedingt durch den Krankenstand nicht
aliquotiert.
Für die Sonderzahlungen (UB,WR) gilt: Für Krankenstandszeiten,
in denen kein Entgeltanspruch besteht, gebühren keine
Sonderzahlungen, es sei den, der KV bestimmt ausdrücklich
einen solchen Anspruch. Siehe dazu: Ortner, PV in der Praxis, Seite
457 oben und Seite 458 unten.Liebe Grüße
pvredpvredTeilnehmerAus der Ansicht „unbeantwortet“ genommen.
W.OrtnerpvredTeilnehmerLiebe Lydia,
Sonderzahlungen sind lohnpfändungsrechtlich nur der 13. und der 14. Bezug (demnach nur die UB und WR).
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der SZ sind u.a. die Beträge abzuziehen, die aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften dafür abzuführen sind (§ 291(1) EO). Demnach ist auch die nach Tarif zu rechnende Steuer die auf die SZ entfällt richtigerweise von dieser abzuziehen.
Es wird allerdings bei Ihrem praktischen Fall zu kaum einer Differenz kommen, sollten Sie diesen Steuerteil nicht von der SZ, sondern vom lfd.Bezug abziehen.Liebe Grüße
pvredpvredTeilnehmerUnter „News“ finden Sie einen Hinweis über die „gesetzliche Regelung zum Ausbildungskostenrückersatz“
pvredTeilnehmerIm Zusammenhang mit einer Karenz gem. dem MSchG ist der Urlaub dann nicht zu aliquotieren, wenn dieser vor Beginn der Schutzfrist konsumiert wird (OGH 13.1.1988, 9 Ob 502/87).
Ausnahme: Nach Bekanntgabe des genauen Ausmaßes der Karenz (von … bis …) steht der Urlaub für das lfd. Urlaubsjahr nur mehr aliquot zu (OGH 5.7.2001, 8 Ob A 151/01s).Liebe Grüße
pvredTeilnehmerSehr geehrte Viktoria,
wenn es sich um eine „kassenärztlich“ verschriebene Kur handelt, ist diese
Kur bezahlungsmäßig wie ein Krankenstand zu behandeln.
Handelt es sich um eine „private“ Kur, ist diese ein Urlaub:Liebe Grüße
18. März 2006 um 14:06 Uhr als Antwort auf: Behinderte im Sinn des Behinderteingestellungsgesetz #66611pvredTeilnehmerDer Gesundheitszustand hat mit der Behinderteneigenschaft nichts zu tun.
Die Behinderteneigenschaft ist vom Dienstgeber u.a. deshalb zu erfragen, weil
– Behindertenbezüge teilweise eine abgabenfreie Behandlung erfahren,
– Behinderte besonders kündigungsgeschützt sind.pvredTeilnehmerDie MV-Kasse erfährt erst nach Übersendung des Beitragsgrundlagennachweises (L16) die für den jeweiligen Dienstnehmer relevanten Beträge bzw. Beiträge
pvredTeilnehmerBeantwortungen erfolgen über die angegebene Mail-Adresse bzw. über die angegebene Tel.Nummer
pvredTeilnehmerSehr geehrte Frau Krivka,
bei Ihrer Endabrechnung des Verstorbenen fallen ab 14.1.2006 keine SV-Beiträge an (Begründung: der Verstorbene ist kein Pflichtversicherter).
Die lfd.Bezüge und die Sonderzahlungen sind so zu versteuern, als stünde der AN noch bis 28.2. in einem aufrechten Dienstverhältnis. Die Besteuerung erfolgt demnach beim verstorbenen AN nach dessen Besteuerungsmerkmalen. Dies allerdings nur, sofern an dessen Rechtsnachfolger kein lfd. Arbeitslohn (z.B. Firmenpension) bezahlt wird.
Siehe dazu auch im Buch PV-Praxis 2005, Seite 892.Da die Bezüge für die Zeit nach dem Tod des AN nicht unter den DB, DZ und kommst-befreiten Bezügen aufgezählt sind, sind diese pflichtig zu behandeln.
Liebe Grüße
PVRedpvredTeilnehmerHallo Brigitte,
Infos betreffend KommSt-Erklärung über Finanz-Online
finden Sie in unserer PV-Info März-Ausgabe!Liebe Grüsse
pvredpvredTeilnehmerLiebe Ulrike,
Irrtümer können passieren …..
pvredTeilnehmerLiebe Uschi!
Unter der Annahme, dass der Dienstnehmer nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen wurde und nur ein Zimmer in der privaten Wohnung des Dienstgebers bewohnt, ist der Sachbezug folgendermaßen zu berechnen:
Nutzfläche des Zimmers x Quadratmeterpreis
verglichen mit:
der vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlten Miete, umgelegt auf die Nutzfläche des Zimmers, abzüglich 25%.
Der größere Betrag ist der anzusetzende Sachbezug.Liebe Grüße
pvredTeilnehmerLiebe dobibeda!
Ihre Berechnung ist richtig. Sie haben gerechnet:
27 : 25 (5 x 5UT bisher) = 1,08
20 (5 x 4 UT ab nun) x 1,08 = 21,60 nachdem aufzurunden ist,
sind das = 22 UrlaubstageLiebe Grüße
pvredpvredTeilnehmerAntwort nicht notwendig
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