Ausbildungskostenrückersatz

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  • #62560
    ss5243
    Mitglied

    Fall:
    DN muss lt DV Ausbildungskosten zurückzahlen bei Ausscheiden innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Ausbildung. Im KV ist enthalten, dass die Kosten im vorhinein schriftlich vereinbart werden müssen.

    Lt. DV hat der DN das Zurückzahlen anerkannt, eine Einzelvereinbarung mit gesonderter Kostenaufstellung für die einzelnen Ausbildungen (Buchhalter, Lohnverrechner) gibt es jedoch nicht.

    Kann der DN trotzdem zur anteiligen Zurückzahlung verpflichtet werden?

    #66620
    Martin
    Teilnehmer

    Servus ss5243!

    Es ist wahrscheinlich der KV der Wirtschaftstreuhänder, den Du ansprichst.

    Die Besserstellung im Kollektivvertrag, darf durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben werden. Eine Einzelvereinbarung ist zwingend notwendig, und zwar mit folgender Begründung:
    Der Dienstnehmer besucht Kurse, welche zum Teil in seinem, teilweise im Interesse des Dienstgebers sind. Wenn der Dienstnehmer nicht seine schriftliche Zustimmung zur Teilnahme und an einer Rückerstattungsvereinbarung gibt, kann bei Dienstverhältnisende nicht bestimmt werden, welche Kurse der Dienstnehmer „gewollt hat“ und zu welchen Kursen er „geschickt“ worden ist.

    Dazu hat es auch ein Gerichtsurteil gegeben. Ein Streit zwischen einem Buchhalter und seinem (Steuerberater) Dienstgeber. Ist in zweiter Instanz zugunsten des Dienstnehmers entschieden worden. (Ich glaube im Jahr 2001?)

    #66621
    pvred
    Teilnehmer

    Unter „News“ finden Sie einen Hinweis über die „gesetzliche Regelung zum Ausbildungskostenrückersatz“

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